RVG §§ 45 ff.; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Leitsatz
Ist der Anwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet und führt er mit dem Gegner oder einem Dritten (hier Jugendamt im Verfahren auf Kindesunterhalt) eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens, löst dies eine Terminsgebühr aus, die von der Staatskasse zu übernehmen ist.
OLG Köln, Beschl. v. 5.6.2012 – 27 WF 21/12
1 Sachverhalt
Die beiden minderjährigen Kinder des Antragsgegners hatten diesen vorgerichtlich mehrfach aufgefordert, Unterhalt nach Einkommensgruppe 2 zu zahlen. Der Antragsgegner wandte sich daraufhin an das zuständige Jugendamt, das für ihn den Unterhalt berechnen und eine Jugendamtsurkunde erstellen sollte. Eine Reaktion des Jugendamtes erfolgte wegen Überlastung jedoch nicht, sodass die minderjährigen Kinder daraufhin beim FamG einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt einreichten. Nach Zustellung des Antrags wandte sich der Antragsgegner an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und erklärte, dass die Sache beim Jugendamt liege, das allerdings offenbar bislang noch nicht dazu gekommen sei, die Sache zu bearbeiten. Daraufhin wandte sich der Anwalt der Antragsteller telefonisch an das Jugendamt und erörterte mit diesem in zwei Telefonaten die Unterhaltsberechnung. Darüber hinaus fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Anwalt der Antragsteller und dem Antragsgegner persönlich statt. Darin wurde vereinbart, dass der Antragsgegner beim Jugendamt den Unterhalt nach Einkommensgruppe 2 durch Jugendamtsurkunde titulieren lasse und dass er diese Urkunden noch vor dem anberaumten Termin beim Anwalt persönlich vorbeibringe. Im Hinblick darauf würde dann der Anwalt der Antragsteller Terminsaufhebung beantragen und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. So geschah es dann auch. Der Antragsgegner vereinbarte kurzfristig mit dem Jugendamt einen Termin und brachte dann die Jugendamtsurkunden einen Tag vor dem Termin persönlich in der Kanzlei des Anwalts der Antragsteller vorbei, worauf dieser dann die Aufhebung beantragte und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärte. Das Gericht hob dann die Kosten gegeneinander auf, weil die "Unfähigkeit des Jugendamts" dem Antragsgegner nicht zugerechnet werden könne. Der Beschluss ist abgedr. in AGS 2012, 41.
Nunmehr beantragte der Anwalt die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr sowie einer 1,2- Terminsgebühr. Den Ansatz der 1,2-Terminsgebühr begründete er gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV mit den geführten Besprechungen sowohl mit dem Jugendamt als auch mit dem Antragsgegner. Die Urkundsbeamtin setzte die Terminsgebühr ab. Sie hatte bereits Zweifel, ob hier überhaupt eine Terminsgebühr angefallen sei, da das Jugendamt nicht Dritter sei. Es habe ja keine Verfahrenspflegschaft bestanden. Unabhängig davon könne aber die Terminsgebühr ohnehin nicht aus der Landeskasse übernommen werden, da diese nicht vor Gericht angefallen sei, sondern durch außergerichtliche Besprechungen. Außergerichtliche Besprechungen seien aber niemals von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt.
Der Erinnerung hat die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen, sondern sie dem Richter vorgelegt. Der Richter wiederum hat folgende Verfügung erlassen: "Die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin erscheint zutreffend. Eine Terminsgebühr wird durch außergerichtliche Verhandlungen mit einem Dritten (Jugendamt) nicht ausgelöst. Für derartige Gespräche wurde keine VKH bewilligt". Er hat die Sache dem OLG vorgelegt.
Der Anwalt des Antragstellers hat darauf hingewiesen, dass die Vorlage an das OLG wohl unzulässig sein dürfte, da der Richter zunächst einmal abschließend zu entscheiden habe. Vorsorglich hat der Anwalt des Antragstellers gegen eine eventuelle Entscheidung des Richters Beschwerde eingelegt.
Das OLG hat die Sache an das FamG zur Entscheidung über die Erinnerung zurückverwiesen und gleichzeitig zur Rechtslage ausgeführt.
2 Aus den Gründen
Eine ordnungsgemäße Entscheidung des Abteilungsrichters über die Erinnerung des Antragstellers liegt (noch) nicht vor. Die Sache war deshalb unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das AG zurück zu verweisen (Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 56 RVG Rn 8 a.E. unter Hinweis auf OLG Bamberg JurBüro 1991, 696; ebenso OLG Frankfurt JurBüro 1988, 481; OLG Düsseldorf NJOZ 2005, 61 = OLGR 2004, 347; OLG Naumburg FamRZ 2007, 1115; OLG Köln FamRZ 2010, 232). Soweit der 25. Zivilsenat des OLG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall die Sache "zurückgegeben" hat (FamRZ 2008, 707 f.), lag damals überhaupt keine Entscheidung des Richters, sondern nur ein Vorlagebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor. Der Senat hält die Aufhebung jedenfalls im vorliegenden Fall für geboten (vgl. aber auch ebenso OLG Naumburg a.a.O. bei Vorlage durch den Nichtrichter).
Das AG in Person des Rechtspflegers, der wohl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle fungiert hat (vgl. dazu aber Hartmann a.a.O.), hat die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung gem. § 55 Abs. 1 und 2 RVG festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluss hat der beigeordnete Rechtsanwalt den R...