Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht zutreffend.

Das Verfahren nach § 33 RVG ist ein reines Parteiverfahren, das nur auf Antrag eingeleitet wird (siehe § 33 Abs. 1 RVG). Wird kein Antrag gestellt, dann kann auch keine Bindungswirkung eintreten. Gegenüber welchem Antragsteller und gegenüber welchem Antragsgegner soll die Bindungswirkung eintreten, wenn kein Antrag gestellt wird. Mangels Bindungswirkung kann dann aber auch keine Beschwer eintreten.

Fehlerhaft ist allerdings die Kostenentscheidung. Im Verfahren nach § 33 RVG ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen (§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG).

In diesem Sinne ebenfalls entschieden hat das OLG Karlsruhe

 

Wertfestsetzung nach dem GKG

Setzt das Gericht im Zivilprozess von Amts wegen einen Streitwert fest, obwohl in dem betreffenden Verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, für die es auf den Streitwert ankäme, ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung unzulässig. Die Partei ist durch eine solche Entscheidung nicht beschwert, und zwar auch nicht im Hinblick auf eventuelle Anwaltsgebühren.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.2.2009 – 4 W 5/09[1]

Norbert Schneider

[1] AGS 2009, 401.

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