1. Für die Meldung eines Versicherungsfalls im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung reicht es regelmäßig aus, den der beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und die beabsichtigten rechtlichen Schritte mitzuteilen (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.1992 – IV ZR 198/91; NJW 1992, 2233). Allerdings erstreckt sich eine solche Meldung nicht auf andere Lebenssachverhalte, auch wenn sie sich gegen den gleichen Gegner richten.
  2. Der Rechtsschutzversicherer kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben regelmäßig nicht auf die Versäumung der Nachmeldepflicht berufen, wenn sich die Kenntnis der Umstände, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen, aufgrund einer erst nach Fristablauf erfolgten Beratung durch den Rechtsanwalt ergeben hat. Insoweit muss sich der Versicherte regelmäßig auch nicht eine frühere Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
  3. Für die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung in einem Güte- oder Schlichtungsverfahren i.S.d. § 17 Nr. 7 RVG fallen – vorbehaltlich der Anrechnung – die Geschäftsgebühren (Nrn. 2300/2303 VV) gesondert an und sind vom Rechtsschutzversicher auch zu übernehmen.
  4. Die Gebühren einer Gütestelle sind von einem Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen, da es sich nicht um ein Schiedsgericht handelt.

OLG Köln, Urt. v. 26.3.2013 – I-9 U 75/12

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