Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 575 ZPO), wobei insbesondere ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 28.10.2004 – III ZB 41/04, NJW-RR 2005, 939), und auch begründet.
1. Das LG hat, soweit noch von Interesse, ausgeführt: Eine weitere Terminsgebühr mit einer weiteren Auslagenpauschale sei nicht anzuerkennen, weil § 21 RVG die Gebührenfrage nur bei einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht regele. Die Verfassungsbeschwerde sei kein ordentliches Rechtsmittel. Bei der Entscheidung über die Beschwerde werde nicht über die anhängige Sache an sich verhandelt und entschieden. Auch trete mit ihrer Erhebung keine Hemmung der Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidung ein. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sei vielmehr mit der Regelung des § 321a ZPO vergleichbar, nach welcher das Verfahren fortzusetzen sei und die Gebühren insgesamt nur einmal entstünden.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht nach § 21 Abs. 1 RVG ein neuer Rechtszug. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines anderen Gerichts aufhebt und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverweist (vgl. OVG Lüneburg AnwBl 1966, 137 f. zu § 15 BRAGO; Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 21 RVG Rn 3; Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Vor §§ 20, 21 Rn 47 und § 21 Rn 4; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn 3; Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn 4). Dafür sprechen Sinn und Zweck der Regelung.
aa) Zwar stehen die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder, denen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen übertragen ist, außerhalb des förmlichen Instanzenzuges (vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl., Rn 4). Stellen sie eine Verfassungsverletzung fest, wird die angefochtene Entscheidung jedoch ebenso wie bei einem ordentlichen Rechtsmittel aufgehoben und die Sache an das Vordergericht zurückverwiesen, damit der Prozess fortgesetzt und einer abschließenden Entscheidung zugeführt werden kann (vgl. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 2009, § 95 Rn 21 und 28). Im Umfang seines auf das Verfassungsrecht bezogenen Prüfungsmaßstabes nimmt daher auch das Verfassungsgericht gegenüber dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Funktion eines übergeordneten Gerichts wahr (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.).
bb) Da § 21 Abs. 1 RVG die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des Rechtsanwalts vergüten soll (BGH, Beschl. v. 29.4.2004 – V ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294, 1295 zu § 15 Abs. 1 BRAGO; unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Vorläuferbestimmung des § 27 RAGebO) und das Ausgangsgericht bei Zurückverweisung durch ein Verfassungsgericht die Sache im Lichte der verfassungsrechtlichen Entscheidung (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 2009, § 95 Rn 34) neu verhandeln muss, ist dem Rechtsanwalt auch in diesem Fall gem. § 21 Abs. 1 RVG die hierdurch entstandene Mehrarbeit zu vergüten. Hierfür ist maßgeblich, dass er typischer Weise die verfassungsrechtliche Entscheidung und ihre prozessrechtliche Vorgeschichte in seine Betrachtungen einzubeziehen und seine Prozesstaktik hierauf aufzubauen hat (vgl. hierzu allgemein Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn 11 m.w.Nachw.).
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unterscheidet sich die Verfahrensfortführung nach Zurückverweisung durch ein Verfassungsgericht in diesem Gesichtspunkt wesentlich von der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge ist das bisherige Verfahren fortzusetzen (§ 321a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO), während die Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wie nach der Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts führt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher im angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gem. § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einer weiteren 1,2-Terminsgebühr (§§ 2, 13, 21 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV) in Höhe von 54,00 EUR und einer weiteren Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) in Höhe von 10,80 EUR (20 vom Hundert aus 54,00 EUR) entsprechend der im Endurteil getroffenen Kostenverteilungsquote zu. Dies entspricht einem Betrag von 38,73 EUR.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin