II. Der Antrag, gem. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des SG festzustellen, ist unzulässig.
Nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG hat das Gericht nur dann vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Der Anwendungsbereich der §§ 17 bis 17b GVG ist allerdings auf die Frage des Rechtsweges beschränkt und gilt nicht innerhalb des Rechtsweges und insbesondere nicht für das Verhältnis zwischen den Gerichten verschiedener Instanzen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO).
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen. Gründe des § 17a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor.
III. Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. § 197 Abs. 2 SGG verdrängt § 172 SGG (allg. Meinung; vgl. Senatsbeschl. v. 2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO; v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO [= AGS 2013, 235]; v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO u. v. 17.4.2013 – L 8 AS 277/13 B KO).
§ 33 Abs. 3, 4 RVG ist weder direkt (vgl. Senatsbeschl. v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO) noch analog auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar (vgl. Senatsbeschl. v.2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO u. v. 4.4.2013 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.9.2007 – L 19 B 112/07 AS).
§ 178 S. 1 SGG gebietet keine andere Auslegung. Sowohl die Systematik des RVG als auch der verschiedenen Festsetzungsverfahren schließt die Annahme aus, dass § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG als speziellere Norm § 197 Abs. 2 SGG verdrängt (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschl. v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO [= AGS 2013, 235]). Auch Entstehungs- und Regelungsgeschichte des § 197 SGG sprechen gegen die Statthaftigkeit einer Beschwerde (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschl. v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO).
An der aufgezeigten Rechtslage hat sich auch durch den im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 angefügten Abs. 3 an § 1 RVG nichts geändert (dahingehend bereits Senatsbeschl. v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO).
Abgesehen davon, dass die Änderung auf die hier streitige Angelegenheit bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil der unbedingte Auftrag zur Vertretung des Antragstellers durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt vor Inkrafttreten der Änderung erteilt war (§ 60 Abs. 1 RVG), ist auch durch § 1 Abs. 3 RVG künftig keine Beschwerdemöglichkeit gegen Erinnerungsentscheidungen des SG im Rahmen der Festsetzung der Kosten von Beteiligten untereinander eröffnet. Es bleibt dabei, dass das SG gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet.
Denn § 1 Abs. 3 RVG bestimmt, dass die Vorschriften des RVG über Erinnerungen und Beschwerden den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Eine hierdurch aufzulösende Kollisionslage kann nur eintreten, soweit Regelungen sowohl des RVG als auch der allgemeinen Prozessordnungen – hier des SGG – Geltung für gleiche Verfahrensarten beanspruchen. Dies ist für das hier betroffene Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG jedoch ausgeschlossen. Die Verfahrensregelungen des RVG finden von vornherein keine Anwendung auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten. Das RVG gestaltet verfahrensrechtlich allein die Festsetzung der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG) aus – und zwar zum Einen im Verhältnis zu ihren jeweiligen Mandanten (§ 11 RVG) und zum Anderen für die im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwälte gegenüber der Staatskasse (§§ 45 ff. RVG).
Wie oben ausgeführt, sind diese Verfahrensbestimmungen des RVG weder direkt noch analog auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar. Vergütungs- und Kostenfestsetzung sind vielmehr streng voneinander zu trennen. Während die Vergütungsfestsetzung das Innenverhältnis zwischen Mandant – bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse – und Rechtsanwalt betrifft, geht es bei der Kostenfestsetzung um den Erstattungsanspruch des Mandanten gegen seinen Prozessgegner aufgrund einer in der Hauptsache getroffenen Kostengrundentscheidung oder -regelung. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 – I ARZ 136/91; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 11 Rn 6, § 55 Rn 2; Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 11 Rn 1, 4, § 55 Rn 1). Entscheidungen in dem einem Verfahren binden nicht in einem anderen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1997 – 1 BvR 1174/90; Hessischer VGH, Beschl. v. 6.10.1997 – 14 S 2808/97; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.10.1985 – 13 W 144/85), sodass sie auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können (vgl. Müller-Rabe a.a.O.).
Unerheblich ist ferner, dass Bestimmungen des RVG im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Bedeutung haben, weil inhaltlich beide Male auch...