RVG §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 3, 4, 56 Abs. 2 S. 3 SGG § 197 Abs. 2
Leitsatz
- Die Verfahrensregelungen des RVG finden auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten keine Anwendung. Hieran hat sich durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG infolge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung zum 1.8.2013 nichts geändert.
- Im Verfahren über die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten gilt auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, dass das Sozialgericht über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet und eine Beschwerde zum Landessozialgericht nicht statthaft ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO; v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO [= AGS 2013, 235 ]u. v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO).
Sächsisches LSG, Beschl. v. 6.9.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO
1 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des SG, mit dem dieses die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die vom Beschwerdegegner im Verfahren zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hatte insoweit Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung, höchst hilfsweise Anhörungsrüge, erhoben, die dem LSG vorgelegt worden ist. Zugleich hat er Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG über die Zulässigkeit der Beschwerde beantragt. Es sei vorab auszusprechen, dass die im beschrittenen Rechtsweg eingelegte Beschwerde zum LSG zulässig sei.
Das LSG hat sämtliche Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
II. Der Antrag, gem. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des SG festzustellen, ist unzulässig.
Nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG hat das Gericht nur dann vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Der Anwendungsbereich der §§ 17 bis 17b GVG ist allerdings auf die Frage des Rechtsweges beschränkt und gilt nicht innerhalb des Rechtsweges und insbesondere nicht für das Verhältnis zwischen den Gerichten verschiedener Instanzen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO).
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen. Gründe des § 17a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor.
III. Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. § 197 Abs. 2 SGG verdrängt § 172 SGG (allg. Meinung; vgl. Senatsbeschl. v. 2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO; v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO [= AGS 2013, 235]; v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO u. v. 17.4.2013 – L 8 AS 277/13 B KO).
§ 33 Abs. 3, 4 RVG ist weder direkt (vgl. Senatsbeschl. v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO) noch analog auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar (vgl. Senatsbeschl. v.2.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO u. v. 4.4.2013 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.9.2007 – L 19 B 112/07 AS).
§ 178 S. 1 SGG gebietet keine andere Auslegung. Sowohl die Systematik des RVG als auch der verschiedenen Festsetzungsverfahren schließt die Annahme aus, dass § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG als speziellere Norm § 197 Abs. 2 SGG verdrängt (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschl. v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO [= AGS 2013, 235]). Auch Entstehungs- und Regelungsgeschichte des § 197 SGG sprechen gegen die Statthaftigkeit einer Beschwerde (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschl. v. 4.4.2013 – L 8 AS 1454/12 B KO).
An der aufgezeigten Rechtslage hat sich auch durch den im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 angefügten Abs. 3 an § 1 RVG nichts geändert (dahingehend bereits Senatsbeschl. v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO).
Abgesehen davon, dass die Änderung auf die hier streitige Angelegenheit bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil der unbedingte Auftrag zur Vertretung des Antragstellers durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt vor Inkrafttreten der Änderung erteilt war (§ 60 Abs. 1 RVG), ist auch durch § 1 Abs. 3 RVG künftig keine Beschwerdemöglichkeit gegen Erinnerungsentscheidungen des SG im Rahmen der Festsetzung der Kosten von Beteiligten untereinander eröffnet. Es bleibt dabei, dass das SG gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet.
Denn § 1 Abs. 3 RVG bestimmt, dass die Vorschriften des RVG über Erinnerungen und Beschwerden den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Eine hierdurch aufzulösende Kollisionslage kann nur eintreten, soweit Regelungen sowohl des RVG als auch der allgemeinen Prozessordnungen – hier des SGG – Geltung für gleiche Verfahrensarten beanspruchen. Dies ist für das hier betroffene Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG jedoch ausgeschlossen. Die Verfahrensregelungen des RVG finden von vornherein keine Anwendung a...