Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Wert der Beschwerde der Klägerin auf bis zu 800.000,00 EUR, den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8 Mio. EUR veranschlagt.

Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobenen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden sind, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, sodass die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen gewesen sind (s. nur Senat, Urt. v. 25.6.1981 – III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 [= AGS 2008, 187] u. v. 4.4.2012 – IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 [= AGS 2012, 297]). Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung über 3.706.578,98 EUR angegriffen und somit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.8.2006 – 7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter II 5 a.E. [= AGS 2007, 260]; s. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn 17; PG/Gehle, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn 13).

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