1. Grundgebühr
In der Praxis weit verbreitet ist auch der Ansatz einer Grundgebühr in der Strafvollstreckung. Auch wenn von der Systematik her ebenfalls eine erste "Befassung" mit dem Sachverhalt erst in der Strafvollstreckung erfolgen kann und damit eine vergleichbare Einarbeitung auch dort notwendig werden kann, findet die Grundgebühr in der Strafvollstreckung keine Anwendung. Sie entsteht grundsätzlich nicht für Tätigkeiten im Falle der Strafvollstreckung und bei Einzeltätigkeiten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Grundgebühr in den Bestimmungen Nr. 4100 VV zu finden ist, damit in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1). Die Anwaltstätigkeiten der Strafvollstreckung finden sich hingegen in den isolierten Abschnitten 2 oder 3. Insoweit kann die Subsumtion unter die Begrifflichkeit "allgemeine Gebühren" durchaus als irreführend betrachtet werden. Auch für die Tätigkeiten nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VV, also für Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss etwa oder für die Vollstreckung aus Adhäsionsentscheidungen entsteht keine Grundgebühr.
2. Terminsgebühr
Ebenfalls in der Praxis bereits vorgekommen ist der Ansatz einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV. Auch diese Art der Terminsgebühren dürfte nicht zur Anwendung kommen, da sie ebenfalls in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1) stehen und daher ein vergleichbarer Sachverhalt zur Grundgebühr gegeben ist.
3. Die Gebühren der Strafvollstreckung
Letztlich regelt Teil 4 Abschnitt 2 VV dann die eigentlichen Gebührenoptionen in der Strafvollstreckung. Aufgebaut sind die Vorschriften in gleicher Art wie die Gebühren für das vorbereitende und das Hauptverfahren. Es findet sich je ein "Haupttatbestand", der dann durch einen Erhöhungstatbestand ergänzt wird.
a) Verfahrensgebühr (Nr. 4200 VV)
Nach Nr. 4200 VV erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr für ein Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung, für die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung zwischen 60,00 und 670,00 EUR (bis 31.7.2013: 50,00 bis 560,00 EUR). Die Gebühr ist als Betragsrahmengebühr ausgestaltet. Bei einem durchschnittlichen Verfahren wird daher von einer Mittelgebühr auszugehen sein, die mit 365,00 EUR zu beziffern ist (bis 31.7.2013: 305,00 EUR) Der beigeordnete Anwalt erhält 292,00 EUR (bis 31.7.2013: 244,00 EUR). Voraussetzung für den Anfall der Gebühr ist, dass der Rechtsanwalt auch wirklich als Verteidiger vollumfänglich bestellt ist. Ist er nicht in Eigenschaft eines Verteidigers tätig, sondern nur mit Einzelauftrag, kommt eine Vergütung nur nach Nr. 4301 Nr. 6 VV in Betracht. Weiter enthält die Regelung drei Anwendungsoptionen. Sie kommt danach in Frage, wenn eine Entscheidung über die Erledigung oder die Aussetzung einer Maßregel ansteht. Gemeint sind hier nur die abschließend aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung in Form der Sicherungsverwahrung sowie der Unterbringungen nach § 63 StGB und § 64 StGB. Im Jugendstrafrecht sind nur die Unterbringungen in einer Psychiatrie oder einer Entziehungsanstalt als freiheitsentziehende Maßnahmen zulässig (§ 7 JGG). Bei der Unterbringung gelten die Vorschriften des StGB auch für das Jugendverfahren. Die Gebühren entstehen damit sowohl für die Verfahren über die Erledigung dieser Maßregeln sowie für die Frage der Aussetzung der Maßregeln. Das Gericht kann nach § 67e StGB jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. Die Fristen betragen längstens (siehe § 67e Abs. 3 StGB, wo nur eine Verkürzung zugelassen wird) bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate. Die Gebühren können daher in der Strafvollstreckung mehrfach anfallen. In der Regel werden im Maßregelverfahren mehrere solcher Termine stattfinden, da die wenigsten Untergebrachten binnen der genannten Fristen geheilt sein werden. Hinsichtlich der anwaltlichen Beiordnung resultiert hieraus ein in der Praxis differenziert beantwortetes Problem. Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen der genannten Überprüfungsfristen eine Beiordnung stets für jedes ein...