Im Vollstreckungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 140 Abs. 1 StPO weder unmittelbar noch analog.[69] Eine Beiordnung wird danach nur dann in Frage kommen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, es erfordern, § 140 Abs. 2 StPO (dann i.V.m. § 68 JGG).[70] Eine im Hauptverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung wirkt nicht fort.[71] Es bedarf daher[72] für die Vollstreckung einer neuen Beiordnung.[73] Bei Strafaussetzungen, bei Fragen der Unterbringung und insbesondere im Jugendstrafvollstreckungsrecht wird die anwaltliche Beiordnung aber erfolgen müssen.[74] Mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.2013[75] wurde die Gebühr des beigeordneten Verteidigers in Gnadensachen "gestrichen". In diesem Zusammenhang war jedoch von jeher zu beachten, dass das Gnadengesuch keiner besonderen Form und Sachkunde bedarf und daher von dem Rechtsuchenden zunächst auch selbst gestellt werden kann.[76]
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