FamGKG §§ 42, 51
Leitsatz
Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2013 – 11 UF 181/13
1 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte den Beteiligten in einem Scheidungsverbundverfahren vertreten.
Am 14.2.2011 hatte die Antragsgegnerin als Folgesache einen Stufenantrag zum nachehelichen Unterhalt eingereicht. Am 8.4.2011 hatte der Beschwerdeführer für den Antragsteller einen Widerantrag nachehelicher Unterhalt eingereicht, allerdings, beschränkt auf die Stufen Auskunft und Versicherung an Eides statt, was im Verbundverfahren unzulässig ist.
Durch Vereinbarung v. 28.9.2011 verpflichteten sich die beteiligten Eheleute durch gerichtlichen Vergleich zur gegenseitigen Auskunftserteilung über ihre Einkünfte. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 250,00 EUR. Am gleichen Tag wurde unter Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt die Ehe rechtskräftig geschieden.
Mit Schriftsatz v. 26.3.2013 kündigte die Antragsgegnerin einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt über monatlich 794,00 EUR von September 2012 bis März 2013 sowie in Höhe von 1.050,00 EUR monatlich ab April 2013.
Im Verhandlungstermin v. 15.5.2013 vereinbarten die Beteiligten einen Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin ab März 2013.
Das FamG hat den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800,00 EUR (7 x 794,00,00 EUR + 5 x 1.050,00 EUR) festgesetzt.
Der Beschwerdeführer erstrebt mit der Beschwerde eine Erhöhung des Verfahrenswertes um 12.600,00 EUR (12 x 1.050,00 EUR) wegen des Unterhaltsverzichts sowie die wertmäßige Berücksichtigung der wechselseitigen Auskunftsanträge.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Das FamG hat zu Recht den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800,00 EUR festgesetzt, § 51 FamGKG.
Gem. § 51 FamGKG bemisst sich der Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem Unterhaltsbetrag, der für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung gefordert werden. Dabei handelt es sich rechnerisch um den Betrag von 10.800,00 EUR.
Im Falle eines Unterhaltsverzichts ist dessen Wert gem. § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, wobei der Wert des Anspruchs, auf den verzichtet wird, in Ansehung des § 51 FamGKG mit heranzuziehen ist. Die Praxis setzt insoweit vielfach Pauschalen an (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Keske, 9. Aufl. 2013, Kap. 17, Rn 73), welche jedoch den Jahreswert des zu erwartenden Unterhalts regelmäßig nicht überschreitet.
Wird dieser Jahreswert jedoch bereits durch die Berücksichtigung des 12-fachen Monatswertes im Verfahrenswert berücksichtigt und umfasste der verfahrensgegenständliche Zeitraum des nachehelichen Unterhalts auch tatsächlich mehr als 12 Monate (hier von Rechtskraft der Scheidung am 28.9.2011 bis zur vertraglichen Beendigung der Unterhaltsverpflichtung zum 31.3.2013), ergibt sich der Wert allein aus § 51 FamGKG, ohne dass sich der spätere Unterhaltsverzicht innerhalb des Unterhaltsverfahrens wertmäßig auswirkt (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51 FamGKG, Rn 36).
Im Ergebnis spielt deshalb der Wert eines Unterhaltsverzichts nur im Falle einer Vereinbarung über nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle, während bei einem Verzicht auf anhängige Unterhaltsforderungen nur der Wert der anhängigen Gegenstände in die gerichtliche Festsetzung einfließt (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 1. Aufl., 2009, § 51 FamGKG, Rn 187).
Die wechselseitigen Auskunftsansprüche im Rahmen der Stufenanträge sind von der Wertfestsetzung her nicht gesondert zu erfassen, da sich der Verfahrenswert in Stufenverfahren gem. gesetzlicher Regelung in § 38 FamGKG allein nach dem höchsten Einzelwert, hier dem Leistungsantrag, bemisst und eine Zusammenrechnung der Einzelwerte der verschiedenen Stufenwerte unterbleibt.
3 Anmerkung
Das OLG Stuttgart hat richtig entschieden, soweit der Leitsatz betroffen ist: Wird auf gerichtlich anhängige Unterhaltsforderungen verzichtet, gilt der Wert der anhängigen Gegenstände. Es ist deshalb nach § 51 FamGKG zu bemessen. Ein Unterhaltsverzicht ist von dem Zwölfmonatszeitraum des § 51 Abs. 1 FamGKG allerdings auch dann erfasst, wenn der Unterhaltsverzicht temporal außerhalb des Zeitraums des § 51 Abs. 1 FamGKG gelegen ist. Der Wert eines Unterhaltsverzichts kann nur im Falle eines Vergleichs über gerichtlich nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle spielen. Im Falle des Abschlusses einer Einigung, in dem ein Beteiligter auf Unterhalt verzichtet oder beide Beteiligten wechselseitig auf Unterhalt verzichten bei gerichtlich nicht anhänigen Unterhaltsansprüchen, muss ermittelt werden, inwieweit zwischen den Beteiligten Streit bestand und dieser Streit durch den Verzicht beseitigt worden ist. Bei dem Abschlus eines Vergleichs kommt es insoweit nicht darauf an, worauf sich die Beteiligten einigen, sondern worüber der Streit bestanden hat. § 51 FamGKG ist bei einem Verzic...