Der Kläger hat als Kläger zu 2) mit Klage im Wege der subjektiven und objektiven Klagenhäufung mit weiteren fünf Klägern gegen die Beklagte einen eigenen Zahlungsanspruch von 53.685,65 EUR geltend gemacht; insgesamt haben die Kläger Hauptforderungen von zusammen 187.899,75 EUR eingeklagt. Die Klage ist nach Anforderung und Einzahlung eines Kostenvorschusses der Kläger am 15.4.2013 zugestellt worden.
Das LG hat mit Beschl. v. 16.5.2013 gem. § 145 ZPO die Klagen der Kläger zu 2) bis 6) von der Klage des Klägers zu 1) zur Verhandlung in jeweils getrennten Prozessen abgetrennt.
Die Kostenbeamtin hat sodann vom Kläger einen Vorschuss von 1.668,00 EUR (drei Gebühren auf einen Streitwert von 53.685,65 EUR angefordert.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf die §§ 12, 10 GKG gewandt. Die Abtrennung der Verfahren begründe keine erneute Vorschusspflicht.
Die Kostenbeamtin hat die Beschwerde mit dem Zusatz "(§ 67 GKG?)" der Kammer vorgelegt unter Hinweis darauf, dass gem. § 6 GKG mit Abtrennung der Verfahren nunmehr die jeweils nach den Einzelstreitwerten anfallenden Gebühren fällig seien. Eine Verrechnung von mehreren Verfahren sei nicht möglich. Eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG komme nicht in Betracht.
Der Kläger hat hierzu eingewandt, eine Abtrennung sei kein Eingang einer Klage i.S.d. § 6 GKG und die Regelung in § 10 GKG lasse keinen Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen des Kostenbeamten.
Das LG hat die Beschwerde des Klägers gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses durch die Kostenbeamtin des LG zurückgewiesen. Die Beschwerde sei aus den Gründen des Vermerks der Kostenbeamtin unbegründet. Die Abtrennung der Verfahren sei sachgerecht und die abgetrennten Verfahren seien unter Kostengesichtspunkten wie ein "Eingang" zu behandeln. Eine andere Bearbeitung liefe auf eine Umgehung des Gebots der Kostensicherheit hinaus. Bei der Einreichung einer "Sammelklage" hätten die Kläger von vornherein mit einer Abtrennung und mit den hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu rechnen. Im Ursprungsverfahren habe die verbliebene Klägerseite die Möglichkeit einer Abrechnung und Erstattung zu viel gezahlter Kosten nach erfolgter Abtrennung. Eine Verrechnung dieser Überzahlung auf die nach Abtrennung entstandenen Verfahren sei nicht möglich und würde auch nicht ausreichen.
Der Kläger hat sich gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz gewandt; die Entscheidung des LG verstoße gegen §§ 10, 12 GKG.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde sei gem. §§ 66, 67 GKG zulässig, aber nicht begründet. Nach der Abtrennung der Verfahren seien diese in kostenrechtlicher Hinsicht wie Neueingänge zu behandeln, für die § 12 Abs. 1 S. 1 GKG gelte. Es gehe um die ursprüngliche Kostensicherheit gem. § 12 GKG für ein neues Verfahren; eine andere Betrachtung führe zu einer Umgehung des Gebots der Kostensicherheit.
Die Beschwerde hatte Erfolg.