Die Entscheidung ist in der Sache zwar richtig, die Berechnung ist jedoch unzutreffend, weil das Gericht die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 GKG übersehen hat.
Richtig ist, dass eine Vorauszahlung nach Abtrennung nicht vorgesehen ist und daher die Zustellung der abgetrennten Klage nicht von der vorherigen Einzahlung der Gerichtskosten abhängig gemacht werden darf.
Zutreffend ist ferner, dass dem Beschwerdeführer sein Anteil an den von ihm bereits im Verfahren vor der Trennung entstandenen Gerichtskosten gutzuschreiben war.
Allerdings ist die Berechung nicht richtig, da das Gericht § 32 Abs. 1 S. 2 GKG übersehen hat.
§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
(1) 1Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. 2Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
Diese Vorschrift ist dem § 7 Abs. 2 RVG vergleichbar, der für die Anwaltsgebühren eine entsprechende Regelung enthält.
Auszugehen war hier von folgenden Streitwerten
Kläger 1) und 3) bis 6) |
134.214,10 EUR |
Kläger zu 2) |
53.685,65 EUR |
Gesamt |
187.899,75 EUR |
Ausgehend hiervon war angefallen
3,0-Gebühr (Wert 187.899,75 EUR) |
4.368,00 EUR |
Mit der Abtrennung verringerte sich der für die verbliebenen Kläger zu 1) u. 3) bis 6) maßgebende Streitwert auf 134.214,10 EUR. Damit verblieb nach § 32 Abs. 1 S. 2 GKG für sie eine Kostenhaftung in Höhe von
3,0-Gebühr (Wert: 134.214,10 EUR) |
3.168,00 EUR |
Insoweit schied also eine Rückzahlung bzw. Verrechnung der bereits eingezahlten Gerichtsgebühr aus dem höheren Wert aus. Zu verrechnen waren für den Kläger zu 2) nur
3,0-Gebühr (Wert: 187.899,75 EUR) |
4.368,00 EUR |
./. 3,0-Gebühr (Wert: 134.214,10 EUR) |
3.168,00 EUR |
Rest |
1.218,00 EUR |
Nachzufordern waren demzufolge im abgetrennten Verfahren noch
./. 3,0-Gebühr (Wert: 53.685,65 EUR) |
1.668,00 EUR |
|
-1.218,00 EUR |
Rest |
450,00 EUR |
Im Ursprungsverfahren ist daher von den verbliebenen Streitgenossen nichts nachzufordern.
Soweit der Kläger zu 2) im Ausgangsverfahren Zahlungen von mehr als 1.281,00 EUR geleistet hat, muss er den Gesamtschuldnerausgleich mit den verbliebenen Klägern suchen. Umgekehrt müssen die verbliebenen Kläger den Ausgleich mit dem Kläger zu 2) suchen, soweit er weniger also 1.218,00 EUR gezahlt hat. Dieser Gesamtschuldnerausgleich ist Sache der Kläger untereinander. Es ist nicht die Angelegenheit der Landeskasse.
Norbert Schneider
AGS 10/2013, S. 462 - 464