Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG hat Erfolg. Sie führt dazu, dass die für die – ehemals selbstständigen, von der Rechtspflegerin dem vorliegenden Beratungshilfeverfahren hinzuverbundenen Beratungshilfeangelegenheiten "Auseinandersetzung der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" zugunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von jeweils 99,96 EUR festzusetzen war.
Die Beschwerde ist zulässig. Das AG hat sie nach §§ 55 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG in der für das Beschwerdegericht bindenden Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, sodass das Rechtsmittel trotz Unterschreitung der Wertgrenze aus § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere i.S.v. §§ 55 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG fristgemäß eingelegt worden. Dass das erkennende LG als Beschwerdegericht sachlich zuständig ist, hat das OLG Naumburg – in Abkehr von einer früher vertretenen anderslautenden Rechtsauffassung – mit Beschl. v. 11.3.2013 – 2 Wx 51/12 – entschieden.
Die Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht folgt – insoweit in Abkehr von einer in der Vergangenheit vereinzelt vertretenen abweichenden Rechtsansicht (vgl. Beschl. v. 18.4.2006 – 7 T 146/06) – der zwischenzeitlich weit überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Verhältnis zu einer Scheidungssache die Beratung in Fragen der Auseinandersetzung der Ehewohnung und in Kindesunterhaltssachen jeweils eine gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheit i.S.v. § 2 Abs. 2 BerHG ist.
Allerdings ist dem angefochtenen Beschluss darin beizutreten, dass für die gebührenrechtliche Einordnung als eine oder als mehrere Angelegenheit(en) der Umstand, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine ausgegeben wurden, unerheblich ist (OLG Köln RPfleger 2010, 522; Schoreit/Groß, 11. Aufl., § 44 RVG, Rn 69). Richtig ist auch, dass der Umstand der Erteilung mehrerer Aufträge an den Rechtsanwalt für sich genommen keinen belastbaren Anhalt für das Vorliegen mehrerer gebührenrechtlicher Angelegenheiten bietet. Ebenso zutreffend ist – isoliert betrachtet – der Verweis des AG darauf, dass nach der Rspr. des BGH die Notwendigkeit der Prüfung unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen mit verschiedenen Prüfungsaufgaben für den Rechtsanwalt kein tragfähiger Hinweis auf unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten ist. Prinzipiell richtig ist ferner, dass der für die Annahme einer Angelegenheit erforderliche innere Zusammenhang regelmäßig zu bejahen ist, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolges zusammengehören. Indes versteht das Amtsgericht den Begriff des "Erfolges" deutlich zu weit, wenn es meint, "letztlich" sei in der Scheidungssache, in der Auseinandersetzung um die Ehewohnung und in der Kindesunterhaltssache der "Erfolg" "einheitlich", weil es jeweils um die Klärung von sich aus der Ehescheidung ergebenden rechtlichen Problemen gehe. Diese, auch in vereinzelten älteren obergerichtlichen Rechtsentscheiden vertretene Auffassung (vgl. OLG München MDR 1988, 330; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 740 ff.), nach welcher sämtliche Probleme, die im Zusammenhang mit der Trennung und der Scheidung von Ehegatten auftauchen, im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe als eine einzige Angelegenheit zu betrachten sein sollen, steht in Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG v. 31.10.2001 (Nichtannahmebeschl. – 1 BvR 1720/01, NJW 2002, 429), wonach … "aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür [spricht], die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Kindes nicht als dieselbe Angelegenheit gem. § 13 Abs. 2 S. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) anzusehen, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten."
Auch lässt diese Auffassung außen vor, dass im Rahmen der Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit zu berücksichtigen ist, ob durch die jeweilige Auslegung eine derartige Vergütungsbegrenzung bewirkt wird, dass sie dem Rechtsanwalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Rechtsanwalt wird für die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in die Pflicht genommen und kann sich dem Auftrag grundsätzlich nicht entziehen. Der gegen die Staatskasse gerichtete Gebührenanspruch für eine Angelegenheit ist niedrig und pauschal, das heißt unabhängig vom Wert der Gegenstände der Beratung bemessen, was unter Umständen, je nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, nach der Bedeutung der Angelegenheit bzw. nach dem mit der Beratung verbundenen, evtl. auch erheblichen Haftungsrisiko, zu unzumutbaren Belastungen des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwaltes führen kann. Ist danach eine starre, allein den Anlass (Trennung / Scheidung) in den Fokus rückende Betrachtung als eine einzige Angel...