Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Durch Beschl. v. 19.4.2012 erließ das FamG im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner. Die Dauer der Anordnung wurde bis zum 31.10.2012 befristet. Auf Antrag des Antragsgegners fand am 23.8.2012 eine mündliche Verhandlung vor dem AG statt, in welcher die Beteiligten angehört und Zeugen vernommen wurden. Durch den angefochtenen Beschluss hielt das AG sodann die einstweilige Anordnung aufrecht.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die angefochtene Anordnung bis zum 31.10.2012 befristet war, sodass das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden sei. Es bestehe für den Antragsgegner allerdings die Möglichkeit, seinen Beschwerdeantrag auf die Kostenentscheidung zu beschränken. Es sei beabsichtigt, nach Ablauf von drei Wochen im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Der Antragsgegner hat daraufhin die Beschwerde auf den Kostenausspruch beschränkt und weiter zur Begründung vorgetragen.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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