1. Die Beschwerde ist – nach Beschränkung auf die Kostenentscheidung erster Instanz – zulässig.
Die angefochtene Anordnung war bis zum 31.10.2012 befristet. Mit Ablauf dieses Tages hat sich die Hauptsache daher erledigt. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglich in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2011 – XII ZB 245/10, MDR 2011, 935, Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 62 FamFG Rn 4 m. w. Nachw.). In einer derartigen Situation hat der Beschwerdeführer allerdings die Möglichkeit, die Beschwerde auf den Kostenpunkt zu beschränken, um eine Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.1981 – IVb ZB 756/81, NJW 1982, 2505, Zöller/Feskorn a.a.O.). Auf Hinweis des Senats ist der Antragsgegner in dieser Weise verfahren.
2. Die Beschwerde ist indes nicht begründet.
a) In Gewaltschutzsachen entscheidet das FamG gem. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Beruht die Kostenentscheidung danach auf billigem Ermessen, hat dies auch Folgen für deren Überprüfung in der Beschwerdeinstanz. Die Überprüfungsmöglichkeit beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschl. v. 28.2.2007 – XII ZB 165/06, NJW-RR 2007,1586 = FamRZ 2007,893 [= AGS 2007, 532]). Diese Rspr. ist auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG maßgeblich, der die Ausübung billigen Ermessens zum tragenden Grundsatz der Kostenentscheidung erhoben hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 26.6.2012 – II-2 WF 70/12, FuR 2012, 614 zu § 243 FamFG).
b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die vom AG getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden, da Ermessensfehler des AG nicht ersichtlich sind.
Das AG hat den Sachverhalt durch Anhörung der Beteiligten und Vernehmung von Zeugen aufgeklärt und hat seine Entscheidung nachvollziehbar und in sich schlüssig begründet. Das Beschwerdevorbringen wiederholt im Wesentlichen den Vortrag erster Instanz und kommt lediglich zu einer andern Bewertung als das AG. Insbesondere mit dem Argument, der Antragsgegner sei aus körperlichen Gründen nicht in der Lage, sich wie von der Antragstellerin behauptet ihr gegenüber zu verhalten, hat sich das AG intensiv, u.a. durch Vernehmung von Zeugen, auseinandergesetzt und ist zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Ursprungs der erlittenen Verletzungen der Antragstellerin. Dass das AG als Grundlage der Kostenentscheidung nicht einschlägige Vorschriften angeführt hat, hatte auf den Inhalt der Kostenentscheidung ersichtlich keinen Einfluss.
Es bleibt daher bei der Kostenentscheidung des AG.
AGS 10/2013, S. 477 - 478