Warum hat der Anwalt nicht vor dem OLG Köln die Verweisung an das OLG Hamm beantragt und dort gegebenenfalls vorsorglich dasselbe Rechtsmittel fristwahrend per Fax eingereicht? Dann wäre das Verfahren vor dem OLG Köln Teil des Verfahrens vor dem OLG Hamm gewesen (§ 4 GKG). Die Gerichtsgebühren hätten dann nur einmal erhoben werden dürfen. Die Rücknahme war daher prozesstaktisch falsch.

Norbert Schneider

AGS 10/2013, S. 464 - 466

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