FamGKG § 38

Leitsatz

  1. Bei Erhebung eines Stufenantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche.
  2. Der höchste Verfahrenswert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Verfahrenswert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen.
  3. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend.
  4. Auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgenommene Erklärungen können einen Wert haben.
  5. Wechselseitig mit Antrag und Widerantrag geltend gemachte Auskunftsansprüche haben keinen eigenen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), wenn Antrag und Widerantrag denselben Verfahrensgegenstand betreffen.

OLG Jena, Beschl. v. 30.7.2012 – 1 WF 396/12

1 Sachverhalt

Der Antragsteller hatte mit der am 6.7.2010 eingereichten Antragsschrift die Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden Trennungsunterhalts ab dem 1.6.2010 in Anspruch genommen.

Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 27.7.2010 zugestellt.

Das AG hat den Verfahrenswert auf 500,00 EUR festgesetzt.

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers hat das AG die Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Auskunftsstufe 2.240,00 EUR beträgt.

Im Termin v. 2.12.2010 haben die Parteien sich in einem Teilvergleich dahingehend geeinigt, dass eine gemeinsame Immobilie veräußert werde und zwar meistbietend nicht unter 175.000,00 EUR. Der Verkauf soll über Makler erfolgen, um deren Beauftragung sich beide Beteiligte kümmern Der Verkauf soll nach Möglichkeit bis zum 31.3.2011 erfolgen.

Die Parteien haben weiter zur Auskunftsstufe streitig verhandelt.

Die Antragsgegnerin hat anschließend widerantragstellend den Antragsteller auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Die Parteien haben im Termin sodann die Auskunftsanträge wechselseitig anerkannt. Später hat der Antragsteller den Leistungsantrag für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Das AG hat die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Auskunftsstufe 500,00 EUR
Teilvergleich (mündliche Verhandlung v. 2.12.2010) 1.000,00 EUR
Auskunftsantrag Antragsgegnerin 500,00 EUR

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die anführt, bei einer Stufenklage sei jeweils der höhere Wert maßgebend, § 38 FamGKG. Der Leistungsantrag sei, wenn der Antrag nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibe, nach dem höheren Wert des Leistungsantrages zu schätzen.

Lediglich die Terminsgebühr könne herabgesetzt werden, wenn diese nur nach dem Wert des Auskunftsanspruches entstanden sei. Der Wert des gegebenenfalls für die Terminsgebühr relevanten Auskunftsanspruches sei nicht pauschal zu bemessen, sondern bestimme sich nach § 42 FamGKG und betrage ca. 1/10 bis 1/3 des erwarteten Unterhaltsanspruches.

Das Gericht habe bereits den Verfahrenswert für die Auskunftsstufe auf 2.240,00 EUR und damit ¼ des Verfahrenswertes des damals geschätzten Leistungsanspruches angesetzt (14 x 640,00 EUR monatlich) 8.960,00 EUR. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Wert verringert haben solle.

Beantragten beide Beteiligte wechselseitig Auskunft bezüglich des Einkommens des jeweils anderen, so handele es sich um unterschiedliche Gegenstände, die gesondert zu bewerten und zu addieren seien, §§ 38, 33 FamFG. Da die Antragsgegnerin keinen eigenen Unterhaltsanspruch verfolge, sei nur eine pauschale Verfahrenswertbemessung möglich, wie sie das Gericht vorgenommen habe. Allerdings erscheine der Ansatz von 500,00 EUR nicht angemessen.

Der Wert für den Teilvergleich sei mit 1.000,00 EUR zu niedrig angesetzt. Bei einem von den Beteiligten angegebenen Wert der Immobilie von mindestens 175.000,00 EUR sei als Mindestwert zumindest ein quotaler Anteil des hälftigen Miteigentumswertes beider Ehegatten von 25 Prozent von 175.000,00 EUR : 2 = 21.875,00 EUR anzunehmen.

Unter Zugrundelegung vorliegender Erwägungen sei der Verfahrenswert mindestens mit (8.960,00 EUR + 1.000,00 EUR =) 9.960,00 EUR, der Wert der zusammengerechneten Auskunftsanträge, der für die Terminsgebühr relevant sei, mit (2.240,00 EUR + 1.000,00 EUR =) 3.240,00 EUR und der Vergleichsmehrwert über die nicht rechtshängigen Ansprüche mit mindestens 21.875,00 EUR festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt an, dem Antragsteller habe von Anfang an kein Unterhaltsanspruch zugestanden, da er nachweislich mehr verdient habe als die Antragsgegnerin und sich zudem bereits vor der Trennung einer anderen Frau zugewandt habe, mit der er inzwischen ein Kind erwarte.

Der Teilvergleich sei wertmäßig nicht bzw. nicht mit einem höheren als dem festgesetzten Wert anzusetzen, da er keinen objektiven Wert für die Verfahren...

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