Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, insbesondere weil angesichts des BGH-Beschlusses v. 1.8.2012 – XII ZB 456/11, NJW 2012, 3100, der vom Bezirksrevisor herangezogene Senatsbeschl. v. 30.7.2012 – 11 WF 1138/12 = NJW 2012, 3735, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann:

1. Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19.1.2011 – XII ZB 486/10, NJW 2011, 1451 sowie v. 17.11.2010 – XII ZB 478/10, NJW 2011, 455 hat der BGH in seinem bereits zitierten Beschl. v. 1.8.2012, a.a.O., ausdrücklich klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der "Verfahrensgegenstand" (a.a.O.). Ein Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in einer Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden sei, habe auch dann Anspruch, für beide Kindschaftssachen vergütet zu werden, wenn das AG diese in nur einem Verfahren behandele; die Vergütung des Verfahrensbeistandes könne in diesem Falle nicht auf ein Verfahren beschränkt werden, weil ihr Umfang nicht von der Aktenführung abhängig sein dürfe (BGH, a.a.O.). Es komme mithin für das Entstehen eines Vergütungsanspruches nicht darauf an, ob etwa die Sorgerechts- und die Umgangsrechtsangelegenheit Gegenstand zweier formal getrennter Verfahren sei (a.a.O.); Anrechnungsvorschriften lägen nicht vor.

Zur Begründung führt der BGH an, ungeachtet der Problematik zusätzlicher fiskalischer Belastungen für die Bundesländer entspreche es dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, minderjährigen Kindern einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, weshalb diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe (ausführlich Beschl. v. 15.9.2010, a.a.O., bzw. v. 19.1.2011, a.a.O.).

2. Stellt man demgemäß maßgeblich auf den Verfahrensgegenstand – und nicht das Verfahren im förmlichen Sinne – ab, muss hier vom zweimaligen Anfall der Vergütungspauschale (jeweils für zwei Kinder) ausgegangen werden und die Beschwerde Erfolg haben.

a) Zwar wurde in dem vom BGH mit Beschl. v. 1.8.2012 entschiedenen Fall die Erweiterung der Bestellung des Verfahrensbeistandes auf die Kindschaftssache "Umgangsrecht" erst später vorgenommen und war der Beistand im Anschluss daran speziell in dieser Sache tätig, während vorliegend die Bestellung von Anfang an für zwei Angelegenheiten bzw. Verfahrensgegenstände erfolgte und der Verfahrensbeistand gleichzeitig für beide Bereiche tätig wurde (Aufenthaltsbestimmung i.S.v. § 151 Nr. 1 FamFG sowie Umgangsrecht, §§ 151 Nr. 2 FamFG, 1631 Abs. 1 BGB).

b) Stellt man jedoch entscheidend auf den "Verfahrensgegenstand" ab, ergibt sich kein Grund für eine kostenrechtlich unterschiedliche Behandlung: Unabhängig davon, ob die beiden Verfahrensgegenstände in zwei oder aber nur in einem förmlichen Verfahren behandelt wurden, muss die Vergütung jeweils gesondert, also zweimal, anfallen. Damit kann das – formale – Argument nicht durchgreifen, das Verfahren 1 F 629/12 sei nahezu zeitgleich mit der Bestellung des Verfahrensbeistandes zu dem anderen Verfahren hinzuverbunden worden, weshalb im Verfahren 1 F 629/12 kein Raum mehr für eine entsprechende Tätigkeit gewesen sei.

c) Soweit der Verfahrensbeistand hier Tätigkeiten entfaltet hat, betreffen diese offensichtlich auch beide Kindschaftssachen, wobei sich eine Zuordnung der Gespräche mit den Eltern, Kindern bzw. sonstigen Personen sowie Beobachtungen, wie sie sich aus dem Bericht vom 10.10.2012 ergeben, zu jeweils einer der beiden Angelegenheiten ohnehin nicht vornehmen lässt. Damit ist der Verfahrensbeistand hier hinreichend in beiden Angelegenheiten tätig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2011 – XII ZB 486/10 sowie v. 15.9.2010 – XII ZB 268/10; Senatsbeschl. v. 20.5.2010 – 11 WF 570/10). Insoweit kann nicht etwa das Erfordernis aufgestellt werden, der Verfahrensbeistand müsse formal für jede Angelegenheit einen gesonderten Tätigkeitsbericht erstellen (was ohnehin keine ernst zu nehmende Hürde darstellen würde).

3. Soweit der Senat – zeitlich ganz kurz vor dem BGH-Beschl. v. 1.8.2012 – entschieden hat, innerhalb eines Verbundes von Scheidungs- und Folgesachen gem. § 137 Abs. 1, Abs. 3 FamFG könne in einem Verfahren die Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG nur einmal anfallen (Beschl. v. 30.7.2012 – 11 WF 1138/12, NJW 2012, 3735 m. Anm. Menne FamRB 12, 368), wird daran nicht mehr festgehalten: Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob die Gerichtskosten in derartigen Fällen nur einmal anfallen (§ 44 Abs. 1 FamGKG) oder ob es sich bei Scheidungs- und Folgesachen um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. anwaltlichen Gebührenrechts handelt (§§ 16 Nr. 4, 15 Abs. 2 RVG; immerhin orientiert sich die Neuregelung der Vergütung an anwaltlichen Gebühren, vgl. Prütting-Stößer, FamFG, 2009, § 158 Rn 30).

Im Sinne einer klaren Vorhersehbarkeit bzw. einfachen Handhabbarkeit für die damit befassten Kostenbeamten bzw. Rechtspfleger ist vielmehr davon auszugehen, dass maßgeblich auf den Verfahrensgegenstand abzustellen i...

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