1. Wird auf zukünftige Beträge aus einer Mieterhöhung geklagt, richtet sich der Wert nicht nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert, sondern nach dem einfachen Jahreswert.
  2. Die Zustimmung der Anwälte zu dem vom Gericht festgesetzten Wert hat keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht, weder hinsichtlich der Anwaltsgebühren und erst recht nicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren, und schließt daher eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht aus.

LG Bonn, Beschl. v. 1.7.2014 – 6 T 180/14

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