FamFG §§ 61 Abs. 1, 231 Abs. 2 FamGKG § 51 Abs. 3 EStG § 64 Nr. 2 S. 3
Leitsatz
Bei einem Verfahren betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 EStG handelt es sich um eine sonstige Unterhaltssache nach § 231 Abs. 2 FamFG, die jedoch nicht als Familienstreitsache, sondern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt. Insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600,00 EUR erforderlich (Anschluss OLG Jena, Beschl. v. 14.2.2013 – 2 WF 642/12, AGS 2013, 144; entgegen KG, Beschl. v. 12.7.2010 – 16 UF 79/10, FamRZ 2011, 494).
OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.8.2013 – 6 UF 215/13
1 Sachverhalt
Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner haben jeweils einen Antrag, gem. § 64 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 EStG zum Kindergeldberechtigten bestimmt zu werden, gestellt. Nach Anhörung aller Beteiligten hat das AG mit der angefochtenen Entscheidung die Kindesmutter zur Berechtigten für das Kindergeld bestimmt. Mit dem beim AG eingegangenen "Einspruch" wendet der Antragsgegner ein, dass er den Lebensunterhalt seiner Tochter in den vergangenen Monaten finanziert habe, es daher gerecht sei, dass er das Kindergeld erhalte.
Das AG hat die Eingabe als Beschwerde behandelt, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG als Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Vorlageverfügung ist aufzuheben. Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als Erinnerung zu behandeln, weil sie als Beschwerde unzulässig ist. Der Beschwerdewert ist nicht erreicht.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist gem. § 61 Abs. 1 FamFG nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR erreicht. Bei einem Verfahren betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach den §§ 64 Abs. 2, S. 3, Abs. 3 EStG handelt es sich um eine sonstige Unterhaltssache nach § 231 Abs. 2 FamFG, die jedoch nicht als Familienstreitsache, sondern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, obwohl es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Celle FamFR 2012, 294; Zöller-Feskorn, FamFG, § 61 Rn 4Insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 EUR erforderlich.
Da eine unmittelbare Leistung von Unterhalt mit der Kindergeldbezugsberechtigung nicht verbunden ist, scheidet eine analoge Anwendung von § 9 ZPO vorliegend aus.
§ 51 Abs. 3 FamGKG trifft eine Regelung hinsichtlich des Verfahrenswerts; er beträgt in der Regel 300,00 EUR (durch das Kostenmodernisierungsgesetz erfolgte eine Anhebung auf 500,00 EUR, vgl. BT-Drucks17/13537; gem. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG findet vorliegend jedoch noch das bis zum 31.7.2013 geltende Recht Anwendung). Nach S. 2 kann er bei Vorliegen besonderer Umstände auch höher angesetzt werden. Zwar ist der Wert des Beschwerdegegenstandes unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG festgelegten Verfahrenswert zu bestimmen. Es entspricht jedoch einer weit verbreiteten Auffassung, der sich der Senat anschließt, dass ein entsprechender Ansatz für das Beschwerdeverfahren erfolgt (OLG Jena AGS 2013, 144; OLG Celle BeckRS 2012, 10975; Dürbeck, in: BeckOK/Streitwert-Familienrecht, Stichwort "Kindergeldbezugsberechtigung", Rn 3). Die dem § 51 Abs. 3 FamGKG zugrundeliegende Motivation des Gesetzgebers, wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Verfahren, die insbesondere keine Entscheidung über die wirtschaftliche Zuweisung des Kindergeldes beinhalteten, einen relativ niedrigen einheitlichen Festwert von 300,00 EUR anzusetzen, spricht für einen entsprechenden Ansatz als Beschwerdewert (OLG Celle BeckRS 2012, 10975; Dürbeck, in: BeckOK/Streitwert-Familienrecht, Stichwort "Kindergeldbezugsberechtigung", Rn 3; vgl. auch BT-Drucks16/6308, S. 307). Soweit in der Rspr. von der Zulässigkeit bzw. der Erreichung des Beschwerdewertes von 600,00 EUR ausgegangen wird (z.B. OLG München NJW-RR 2011; KG FamRZ 2011, 494; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1243), so erfolgt dies jeweils ohne Begründung.
Eine Erhöhung des Beschwerdewertes nach § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG wegen Unbilligkeit der Annahme des Regelwertes ist nicht veranlasst. Eine solche Abweichung kommt insbesondere bei besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten in Betracht (Dürbeck, a.a.O.). Allein die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren streitig geführt wurde, rechtfertigt die Erhöhung nicht.
Wenn die Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewertes unzulässig ist, findet gegen den Beschluss des Rechtspflegers die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt. Hierüber hat gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der Familienrichter des AG abschließend zu entscheiden, so dass die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das AG zurückzuverweisen war.
AGS 10/2014, S. 478 - 479