FamFG §§ 61 Abs. 1, 231 Abs. 2 FamGKG § 51 Abs. 3 EStG § 64 Nr. 2 S. 3
Leitsatz
- Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
- Der Wert des Beschwerdegegenstands ist selbstständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen.
- Ein Beschwerdeführer hat einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600,00 EUR darzulegen.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.9.2013 – II-2 WF 29/13
1 Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die geschiedenen Eltern eines am 1.10.1994 geborenen gemeinsamen Kindes. Der Kindesvater bezog das Kindergeld für den Sohn. Die Kindesmutter hatte daraufhin beim FamG den Antrag gestellt, sie als Kindergeldberechtigte für den gemeinsamen Sohn festzustellen. Das FamG – Rechtspfleger – hat die Kindesmutter zum Kindergeldberechtigten bestimmt. Dagegen hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das FamG der Beschwerde abgeholfen und den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Dagegen wendet sich nunmehr die Kindesmutter. Das FamG hat der Beschwerde der Kindesmutter nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Kindesmutter ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaft. Sie richtet sich gegen eine im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Endentscheidung des FamG (OLG Celle, Beschl. v. 14.5.2012 – 10 UF 94/11 m.w.Nachw. auf die insoweit übereinstimmende obergerichtliche Rspr.).
2. Sie ist gem. §§ 63, 64 FamFG auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
3. Die Beschwerde ist indes unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt.
a) Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vergleiche nur OLG Celle FamRZ 2011, 1616; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1243).
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist danach davon abhängig, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt (siehe auch Finke, FPR 2012, 155, 159).
Der Senat tritt der Auffassung des OLG Celle im Beschl. v. 14.5.2012 – 10 UF 94/11 – bei, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes selbstständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen ist. Der einheitliche Schätzwert von 300,00 EUR in § 51 Abs. 3 FamGKG beruht nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks 16/6308, S. 307) auf der geringen Bedeutung des Verfahrens. Dieser Gesichtspunkt kann auch für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht ohne Bedeutung bleiben. Es kommt hinzu, dass nach der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung in § 64 Abs. 2, 3 EStG eine familiengerichtliche Entscheidung nur in den dort bezeichneten Fällen erforderlich ist. Zur eventuellen Klärung des Obhutsverhältnisses, vielfach mit einem erheblichen Aufwand verbunden, als eine Voraussetzung für die Bezugsberechtigung sind die Familienkassen berufen (OLG Nürnberg Beschl. v. 16.2.2011 – 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243; OLG München, Beschl. v. 7.6.2011 – 33 UF 21/11, NJW-RR 2011, 1082; OLG Jena, Beschl. v. 5.5.2011 – 1 WF 87/11, FamRZ 2011, 1534; siehe auch Kastenbacher, NJW-Spezial 2011, 516). Ein Beschwerdeführer hat deshalb einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600,00 EUR darzulegen (Finke, FPR 2012, 155, 159). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter als Kindergeldberechtigter bestimmt worden ist.
b) Gemessen daran hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, die für sie einen wirtschaftlichen Nachteil in einer 600,00 EUR übersteigenden Höhe als Folge der Entscheidung des AG beinhalten. Sie verweist lediglich darauf, dass sie für den Sohn auch wirtschaftliche Aufwendungen tätige. Dies ist jedoch – die Richtigkeit unterstellt – kein wirtschaftlicher Nachteil als Folge der angefochtenen Entscheidung. Wie ihrem Antrag zudem zu entnehmen ist, erstrebt sie die Kindergeldbezugsberechtigung nicht zum Zwecke ihrer eigenen wirtschaftlichen Entlastung, vielmehr mit dem Ziel, dass das Kindergeld dem Sohn direkt zugewendet wird.
AGS 10/2014, S. 477 - 478