Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich infolge des Vergleichsabschlusses und daran anschließender Zahlungen nicht wesentlich geändert, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
1. Das Gericht kann gem. § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung (a.F.) i.V.m. § 40 S. 1 EGZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Fließen durch den Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde z.B. – wie hier – aufgrund eines Vergleiches der betreffenden Partei Mittel in einem relevanten Umfang zu, so kann dies eine Änderung rechtfertigen. (KG NJW-RR 1989, 511, 512; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 120 Rn 16). Im Rahmen einer solchen Änderungsentscheidung kann der Partei Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig selbst wieder herbeigeführt hat (BGH NJW-RR 2007, 628 Rn 7). Das gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb der nächsten vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO a.F.) generell und ist nach der Rspr. des BGH und des OLG Saarbrücken nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig; vielmehr muss die Partei schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen (BGH NJW-RR 2008, 144, 145 [= AGS 2008, 132]; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1753 f.). Nur wenn schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Vermögenszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und führt erst im Übrigen zu einem für die Prozesskosten einsetzbaren Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO (BGH NJW-RR 2008, 144, 145).
2. Das LG hat im Rahmen des angefochtenen Beschlusses allerdings unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei Zahlungen aufgrund des gerichtlichen Vergleichs in Höhe von 5.000,00 EUR um von der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht einzusetzendes Schmerzensgeld und in Höhe von 125 EUR und 546,69 EUR um Ersatz für angefallene Kosten handelt, der in der Summe von 671,69 EUR ohnehin keine wesentlichen Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bewirkt hat.
a) Die Zahlung eines Vergleichsbetrags führt nicht zu einer die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn der Vergleichsbetrag zweckgebunden auf einen Schmerzensgeldanspruch geleistet wurde oder Ausgaben ausgleichen sollte, die für den Antragsteller eine besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO darstellten (OLG Saarbrücken OLGR 2005, 505, 506; NJW 1975, 2301 f., zum Schmerzensgeld). Der Einsatz des Schmerzensgeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe liefe seiner besonderen Zwecksetzung zuwider. Das Schmerzensgeld stünde dem Betroffenen nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung, für die es bestimmt ist (BVerwGE 98, 256, 258 f., zur sozialhilferechtlichen Freistellung des Schmerzensgeldes durch die Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG a.F.; BVerwG zfs 2011, 584). Nach § 253 Abs. 2 BGB handelt es sich bei dem Schmerzensgeld um eine Geldleistung zur Abdeckung eines immateriellen Schadens. Es dient vor allem dem Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind, und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BVerfGE 116, 229, 240). Der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Dies alles ist bei Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit aber nur gewährleistet, wenn der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensunterhalt aufwenden muss (BGH NJW 2006, 1068, 1069). Dementsprechend bestimmt § 83 Abs. 2 SGB XII in der seit dem 1.1.2005 gültigen Fassung, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Schmerzensgeld ist deshalb im Rahmen der Prozesskostenhilf...