Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 13.3.2014 ist auf 124,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gem. § 191 SGG wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren i.S.d. § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.
1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG
Die gerichtliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. BGH v. 5.11.1968 – RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (std. Rspr., vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn 12 – m.w.Nachw.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (std. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 8.5.2014 – L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rn 12 – m.w.Nachw.).
2. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gem. der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gem. Art. 55 2. KostRMoG am 1.8.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.
3. Fahrtkosten
Für Fahrtkosten gem. § 5 JVEG ist eine antragsgemäße Entschädigung in Höhe von 74,50 EUR für die gefahrene Strecke und in Höhe von 8,00 EUR für Parkgebühren zu leisten.
Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gem. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR ersetzt.
Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in std. Rspr. und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschl. v. 27.9.2005 – L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z.B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschl. d. Senats v. 2.7.2012 – L 15 SF 12/12).
Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (std. Rspr., vgl. z.B. Beschl. d. Senats v. 14.5.2014 – L 15 SF 122/13).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Fahrtstrecke von 298 km angegeben. Diese Streckenangabe liegt etwas über der Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern (z.B. von Falk: schnellste Strecke einfach 143,5 km, 1 Stunde 25 Minuten) für die Fahrt vom Wohnort des Antragstellers zum Gerichtsort und zurück ergibt. Mit Blick auf Parkplatzsuche und Ortsunkenntnis des Antragstellers werden aber die geringfügig größeren Kilometerangaben des Antragstellers für die Entschädigung übernommen.
Bei 298 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gem. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 74,50 EUR.
Neben der Entschädigung wegen der gefahrenen Kilometer ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 JVEG auch das vom Antragsteller angegebene Parkentgelt in Höhe von 8,00 EUR zu erstatten. Zwar sind die Parkkosten nicht wie üblich durch die Vorlage des Parkbelegs nachgew...