FamFG § 113 Abs. 1 S. 2 ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 JVEG §§ 20, 22
Leitsatz
Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG verlangen.
BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 630/12
1 Sachverhalt
Der Antragsteller (ein Jobcenter) nahm den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch. Im Beschwerdeverfahren wurden die Verfahrenskosten erster Instanz dem Antragsteller zu 17 % und dem Antragsgegner zu 83 % und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller zu 11 % und dem Antragsgegner zu 89 % auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller unter anderem den Zeit-, Arbeits- und Personalaufwand für die Erstellung der Antragsschrift und eines Online-Mahnbescheids (8 Stunden) geltend gemacht sowie Ersatz für die Zeitversäumnis, die durch die Teilnahme eines ihres Mitarbeiters an den Verhandlungsterminen vor dem Amts- und Oberlandesgericht (13 Stunden) und für eine Informationsreise zur Beauftragung eines Rechtsanwalts (7 Stunden) entstanden ist, verlangt. Dabei hat der Antragsteller einen Stundensatz von 44,00 EUR zugrunde gelegt.
Das AG hat die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten und Auslagen auf insgesamt 660,79 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung des Zeit-, Arbeits- und Personalaufwands für die Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids sowie für die Zeitversäumnis aufgrund der Terminswahrnehmung vor dem AG und dem OLG sowie der Fahrt zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zustehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Erstellung der Antragsschrift und für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine durch einen Terminsvertreter seien nicht erstattungsfähig. Die Kosten der eigenen Mühewaltung für die Vorbereitung der Führung eines Verfahrens seien grundsätzlich nicht zu erstatten, weil sie zum eigenen Pflichtenkreis eines Verfahrensbeteiligten rechneten. Dies gelte in gleicher Weise sowohl für Rechtsabteilungen von Unternehmen als auch für Vertreter der öffentlichen Verwaltung. Seinen allgemeinen Verwaltungsaufwand könne der Antragsteller auch nicht mit der Begründung erstattet verlangen, dieser sei wegen der Vorhaltung entsprechender abgrenzbarer Stellenanteile als auf einen konkreten Rechtsstreit bezogen zu beurteilen.
Auf der Grundlage der Rspr. des BVerwG sei die durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis zwar grundsätzlich von den Regelungen des früheren Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erfasst. Einer Behörde entstünden durch einen Rechtsstreit jedoch keine zusätzlichen Kosten und damit auch keine Aufwendungen, die erstattungsfähig seien. Diese Rspr. des BVerwG sei in gleicher Weise für Familienstreitsachen maßgebend, in denen eine Behörde auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend mache. Anders als bei einer juristischen Person des Privatrechts stehe hier die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund und nicht eine Gewinnerzielungsabsicht. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden, dass der Behörde durch die Wahrnehmung der Gerichtstermine beziehungsweise durch die Fertigung einer Antragsschrift wirtschaftliche Nachteile entstünden, die vom Verfahrensgegner auszugleichen seien. Darin liege zugleich der wesentliche Unterschied zwischen der juristischen Person des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, der für Art. 3 GG keinen Raum lasse.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG bestimmt sich in Familienstreitsachen, zu denen nach §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG das vorliegende Unterhaltsverfahren zählt, der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 91 ZPO. Danach hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Kostenerstattungsanspruch erstreckt sich auch auf die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis, die nach Maßgabe der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften zu berechnen ist (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Seit dem 1.7.2004 verweist die Vorschrift auf das JVEG, das in § 20 JVEG eine Entschädigung...