"1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen."
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren des Vertretenen zustehenden Vergütung. Dem Schuldner war vom Amtsgericht Rottenburg am 28.9.2011 ein Berechtigungsschein nach dem BerHG erteilt worden. Die Antragsteller haben am 3.5.2012 die Festsetzung der Beratungshilfe in Höhe von insgesamt 690,20 EUR beantragt. Sie sind davon ausgegangen, dass Nr. 2507 VV zur Anwendung kommt, da insgesamt 42 Gläubiger betroffen waren. Von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg wurde die Vergütung am 4.5.2012 wie beantragt festgesetzt.
Hiergegen hat die Bezirksrevisorin des LG Tübingen am 8.4.2013 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Vergütung unter Anwendung von Nr. 2503 VV auf 99,96 EUR festzusetzen. In dem von den Antragstellern beispielhaft vorgelegten Anschreiben an einen der Gläubiger vom 28.11.2011 werde ein flexibler Nullplan angeboten. Zwar sei ein flexibler Nullplan einem starren Nullplan nicht gleichzusetzen. Das Angebot einer eventuellen Zahlung, falls pfändbare Bezüge in den nächsten sechs Jahren vorhanden sein sollten, sei als Nachweis der Ernsthaftigkeit außergerichtlicher Vergleichsbemühungen nicht geeignet. Der angebotene flexible Nullplan stelle sich für die Gläubiger im Ergebnis wie ein starrer Nullplan dar. Mangels konkreter, ausführlicher Angaben zu den Lebensumständen des Schuldners und seinen wirtschaftlichen Zukunftsaussichten sei das Angebot für die Gläubiger perspektivlos. Es sei nicht erkennbar, dass dem Schuldner tatsächlich an einer Einigung gelegen sei und er nicht lediglich die Eröffnungsvoraussetzungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllen wolle.
Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Sie machen geltend, dass vom Insolvenzgericht Ulm der Plan im Rahmen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft und, nachdem keine Beanstandungen festgestellt wurden, das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Bei dem vorliegenden Plan handle es sich um einen flexiblen Nullplan, der einem starren Nullplan, wie er der von der Bezirksrevisorin zitierten Entscheidung des OLG Bamberg zugrunde gelegen habe, nicht gleichgesetzt werden könne. Die Unterstellung, es liege kein ernsthaftes Bemühen des Schuldners vor, sich mit den Gläubigern zu einigen, sei unrichtig. Aufgrund der derzeitigen Lebenssituation des in Haft befindlichen Schuldners müsse das Informationsinteresse der Gläubiger hinter dem Schutzinteresse des Schuldners zurücktreten, da es einer Resozialisierung widersprechen würde, wenn man alle Gläubiger darüber informieren würde, dass der Schuldner sich derzeit im geschlossenen Vollzug befindet, wo er sich in Haft befindet und wie lange die Haft noch dauern wird.
Mit Beschl. v. 21.8.2013 hat die Rechtspflegerin des AG Rottenburg der Erinnerung der Bezirksrevisorin abgeholfen und die aus der Landeskasse an die Antragsteller zu bezahlende Vergütung auf 99,96 EUR festgesetzt. Gegen den den Antragstellern am 3.9.2013 zugestellten Beschluss haben diese am 9.9.2013 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, dass die Erinnerung der Bezirksrevisorin bereits unzulässig sei. Ihr stehe kein Prüfungsrecht hinsichtlich der hier bereits ergangenen Entscheidung der Rechtspflegerin zu. Letztlich sei die Entscheidung des AG Rottenburg, die Kostenrechnung des Unterzeichners anzuweisen, unangreifbar geworden. Die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin, habe das Recht verwirkt, die Entscheidung mit der Erinnerung v. 8.4.2013 anzugreifen. Im Übrigen habe eine Überprüfung des Schuldenplans bereits durch das Insolvenzgericht stattgefunden.
Die Bezirksrevisorin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Das LG Tübingen hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt das vorgelegte Schreiben der Antragsteller an die Gläubiger ein ernsthaftes Bestreben, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erlangen, nicht erkennen. Der den Gläubigern unterbreitete Plan enthalte keinerlei Anreize für eine Zustimmung. Allein der Hinweis auf eine denkbare Besserung der Einkommenssituation während der Laufzeit des Plans könne nicht als geeignete Grundlage für Verhandlungen mit den Gläubigern angesehen werden. Es fehle jeder Hinweis auf die derzeitige Lebenssituation des Schuldners und Angaben dazu, wie die Chancen einer Veränderung in absehbarer Zeit stünden. Zudem erwecke das Schreiben der Antragsteller an die Gläubiger den Eindruck, das derzeitige sehr geringe laufende Einkommen des Schuldners unterliege dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO, was nach der höchstrichterlichen Rspr., die auch den Antragstellern bekannt sei, nicht der Fall sei.
Gegen den den Ant...