Wie man der Entscheidung des OLG Stuttgart entnehmen darf, soll aus Sicht der Beratungshilfe "Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans" nicht gleich Einigungsversuch sein. Nach Ansicht des OLG Stuttgart – welche auch die Entscheidung des OLG Bamberg v. 6.8.2000 zitiert – ist zu differenzieren zwischen insolvenzrechtlichem Blickwinkel und vergütungsrechtlichem Blickwinkel. Aus Betrachtung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen kann ein starrer Nullplan für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Grundlage ausreichen. Aus Betrachtung der Regelungssystematik der Vergütungsvorschriften wiederum soll der Nullplan nicht ausreichend sein. Die gebührenrechtlichen Anforderungen wiederum ließen erkennen, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten. Diesen Anforderungen würde nach Ansicht des OLG Stuttgart und im Übrigen auch des OLG Bamberg ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht gerecht. Dieser ziele nämlich lediglich darauf ab, die Eröffnungsvoraussetzungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für das Insolvenzverfahren zu erfüllen. Ein ernsthaftes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung werde dadurch aber nicht erkennbar. Während sowohl das OLG Stuttgart als auch das OLG Bamberg der Ansicht sind, dass ein Nullplan für das Entstehen der erhöhten Gebühren ab Nrn. 2504 ff. VV nicht ausreichend sein soll – also hier Einvernehmlichkeit in der Sache besteht –, differenzieren beide Entscheidungen, was die Frage der Zulässigkeit eines Nullplans für das Insolvenzverfahren betrifft. Das OLG Bamberg sieht den Nullplan ebenfalls als ungeeignet an, Basis für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens zu sein. Ein solcher Nullplan soll nach Ansicht des Gerichts nicht als ernsthafter Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angesehen werden können, so dass er von vornherein nicht geeignet sei, auch nur die Minimalanforderungen an ein diskutables Konzept zur Schuldenbereinigung zu erfüllen, wie es in § 305 I Nr. 1 bzw. Nr. 4 InsO vorausgesetzt werde. Ähnlich hat das hat AG Würzburg entschieden. Berücksichtigt der Schuldenbereinigungsplan nach Ansicht des AG Würzburg nur einseitig die Interessen des Antragstellers (im entschiedenen Falle Befriedigungsquote 6,71 %), so handelt es sich nicht um eine angemessene Schuldenbereinigung i.S.d. § 304 Abs. 1 Nr. 4 InsO, denn ein Nullplan oder Fast-Nullplan widerspreche dem gesetzgeberischen Leitbild. Ein dahingehender Antrag sei als unzulässig zurückzuweisen. Die Erlangung der Restschuldbefreiung durch einen Nullplan oder fast-Nullplan komme einer verfassungswidrigen entschädigungslosen Enteignung der Gläubiger gleich. Gegenüber diesen Entscheidungen sieht das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung hingegen die Basis für den Start in das Verbraucherinsolvenzverfahren auch bei einem Nullplan gegeben. Das OLG Stuttgart bewegt sich mit diesem Punkt der Entscheidung mit der herrschenden Meinung. Zwar muss der Plan das ernstliche Bemühen um eine Einigung mit den Gläubigern erkennen lassen. Nach Ansicht der überwiegenden Meinung soll ein ernstliches Bemühen aber auch bei einem Nullplan erkennbar sein. Weiteres Argument sei, dass der Plan grundsätzlich der Privatautonomie unterliege und das Gesetz keine Mindestquote regle, damit eine Quote oder ein Zahlungsangebot selbst nicht gesetzlich notwendig ist. Wie genau der Plan zum Versuch der Schuldenbereinigung (inhaltlich) ausgestaltet sein muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er unterliegt vollständig der Privatautonomie. Zu fordern ist zumindest eine gewisse Gesamtschau der Forderungen einschließlich ergebnisorientierter Überlegungen zum Lösungsvorschlag. Der so entworfene Plan muss durch seine Ausgestaltung zumindest geeignet sein, eine Einigung mit den Gläubigern des Schuldners herbeiführen zu können. Dies kann auch bei einem Nullplan möglich sein. In der Praxis sind Letztere nicht selten und es wäre daher bei vermögenslosen Schuldnern, die letztlich nur eine Nullrate mangels Aktiva anbieten können, einer Verweigerung der Verfahrensvoraussetzungen gleichkommend, wenn man den Nullplan nicht als Basis für den späteren gerichtlichen Weg ansehen würde.