Ausgehend von der in "IV" geschilderten Problematik wird es für den anwaltlichen Vertreter zunehmend unsicherer, ob er für den außergerichtlichen Einigungsversuch ein Mandat gebührenrechtlich erfolgversprechend ausüben kann. Nicht nur, dass die Bewilligung von Beratungshilfe selbst umstritten ist – er muss im Falle eines erteilten Berechtigungsscheines zusätzlich um die Honorierung bangen. Ausgehend von den Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Bamberg wird die Vergütungsregelung ab Nr. 2504 VV damit zum Glückspiel für den Anwalt und hängt letztlich an von diesem nicht zu vertretenden Umständen, nämlich der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Schuldners/Mandanten. Letztlich sieht das Gesetz in §§ 304, 305 InsO die Verpflichtung für einen außergerichtlichen Einigungsversuch vor, der auch nach dem Willen des Gesetzgebers beibehalten werden soll. Der anwaltliche Vertreter oder Steuerberater hat daher grundsätzlich die Schuldensituation des Mandanten/Schuldners zu klären, aufzulisten und einen Plan zu entwerfen und diesen den Gläubigern anzubieten. Die eigentliche "Arbeit" dürfte dabei die Saldierung des Vermögens und der Schulden darstellen, und letztlich kann es aus meiner Sicht dann wenig Sinn machen, bei gleichen Voraussetzungen die Vergütungsregelungen für die (erhöhte) Beratungshilfe zu bejahen, wenn eine geringe Quote im Ergebnis unterbreitet wird, sie aber abzulehnen, wenn stattdessen "Null" angeboten wird. Letztlich reduziert sich damit die gebührenrechtliche Voraussetzung auf ein Wort, was aus meiner Sicht nicht sein kann. Sind die entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse so beengt, dass keine Quote angeboten werden kann, hat dies überdies aus meiner Sicht keinen Einfluss auf die Ernsthaftigkeit eines außergerichtlichen Versuches. Warum sollte auch ein Nullplan nicht ernsthaft betrieben werden können?
Nach Ansicht des OLG Stuttgart – welches ja (s.o.) zwischen den insolvenzrechtlichen Anforderungen einerseits und den Anforderungen für die Beratungshilfe andererseits differenziert – sei die im Vergütungsverfahren vorzunehmende Beurteilung, ob die Vergütungstatbestände der Nr. 2504 ff. VV im Einzelfall erfüllt sind, nicht dadurch gebunden, dass das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan akzeptiere und das Insolvenzverfahren eröffnet habe. Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 VV sei danach der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten. Die Geschäftsgebühr wiederum honoriere den zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtsuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigenden Anzahl von Gläubigern abzustimmen. Aus dieser Ansicht lasse sich nach Meinung des OLG Stuttgart ableiten, dass die Gebühren nach Nrn. 2404 ff. VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden sei. Im Prinzip lässt dieser Gedanke aber auch für die Beratungshilfe keine Mindestquote erkennen. Auch ein Nullplan bedeutet denselben Aufwand wie ein Plan, bei dem vielleicht nur eine marginale Quote angeboten werden kann. Ergibt die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen eben, dass der Schuldner nicht leistungsfähig (aber "willig") ist, dann kann zwangsläufig nur ein Nullplan den Gläubigern schriftlich angeboten werden. Hier dann die Ernsthaftigkeit anzuzweifeln geht m.E. fehl, da der finanzielle Background kaum Anlass zu Willensbildung sein kann. Auch das Angebot eines Nullplans kann verhandelt werden und m.E. damit die Gebühren nach Nrn. 2504 ff. VV auslösen. Andernfalls würde im Übrigen vielfach den Verbrauchern der Weg in das Insolvenzverfahren verwehrt werden. Die potentiellen Gebühren für den außergerichtlichen Einigungsversuch ergeben sich wie folgt:
Nr. VV |
Gebühr |
Höhe (EUR) |
Festsetzung (EUR) |
2503 |
Geschäftsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796 b und 796 c Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. |
85,00 |
121,38 |
2504 |
Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr Nr. 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern: |
270,00 |
|
2505 |
Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: |
405,00 |
|
2506 |
Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: |
540,00 |
|
2507 |
Es sind mehr al... |