Wer sich mit der Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen befasst, kommt an dem "Burhoff" nicht vorbei. Einen RVG-Kommentar ausschließlich zu Straf- und Bußgeldsachen zu schreiben war eine geniale Idee, wie sich durch die hohe Akzeptanz des zwischenzeitlich in 4. Auflage erschienenen Werkes bestätigt hat. Kein Strafgericht, das in Kostensachen entscheidet, kommt an diesem Werk vorbei; es gibt kaum eine Entscheidung zu Kostenfragen in Straf- und Bußgeldsachen, in der das Werk nicht mehrfach zitiert wird. In Anbetracht des Umfangs von 2.028 Seiten bleibt hier kein Problem unangesprochen und ungelöst.

In der 4. Aufl. ist insbesondere das 2. KostRMoG berücksichtigt worden, das in Strafsachen wichtige Änderungen mit sich gebracht hat. So hat der Gesetzgeber den Irrtum des BGH "gerade gerückt" und klargestellt, dass in Straf- und Bußgeldsachen das vorbereitende Verfahren bzw. das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind (§§ 17 Nr. 10 a) und 11 RVG). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die zusätzliche Gebühr auch dann anfällt, wenn das Strafverfahren eingestellt, die Sache aber zur weiteren Bearbeitung an die Bußgeldstelle abgegeben wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV). Auch hat der Gesetzgeber der fiskusfreundlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vorbereitendes Verfahren und Hauptverfahren als einen Verfahrensabschnitt i.S.d. Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung anzusehen, einen Riegel vorgeschoben. Weiterhin ist ein zusätzlicher Tatbestand der sog. Befriedungsgebühr eingeführt worden, nämlich der Fall der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl, was zu Recht von Burhoff schon zum früheren Recht in analoger Anwendung vertreten wurde.

Nicht unerwähnt bleiben dürfen aber auch seine exzellenten Mitarbeiter, die Herren Dipl.-Rpfl. Thomas Schmidt und Joachim Volpert, die in ihren Teilen ebenfalls detaillierte und fundierte und vor allem praxisorientierte Kommentierungen abliefern.

AGS 10/2014, S. III - IV

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