Die Beteiligten zu 1 und zu 2) sind die getrennt lebenden Eltern der beiden 2000 bzw. 2005 geborenen betroffenen Kinder. In diesem Verfahren erstrebte der Kindesvater die gerichtliche Regelung seines Umgangs mit den Kindern, während die Kindesmutter den Ausschluss dieses Umgangs begehrte. Beiden Kindeseltern ist Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden.
Nach gesonderter Anhörung der Kinder erzielten die Kindeseltern im Termin nach ausführlicher Erörterung der Sache laut Sitzungsniederschrift im Rahmen der abschließenden "Erörterung des weiteren Vorgehens" hinsichtlich der Tochter P. B. "allgemein Einigkeit, dass es derzeit bis auf weiteres keine Umgangskontakte zwischen ihr und dem Vater gibt, solange P. B. dies nicht selbst möchte. Dem Kindesvater bleibt jedoch natürlich die Möglichkeit, schriftlich P. B. Informationen zukommen zu lassen.“ Hinsichtlich des Sohnes P. K. schlug das AG die Einrichtung einer Umgangspflegschaft vor, wozu alle Beteiligte ihr Einverständnis erklärten. Eine solche Umgangspflegschaft ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann auch eingerichtet worden."
Hiernach hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter die Festsetzung seiner Gebühren gegenüber der Landeskasse beantragt, wobei er auch eine 1,0-Einigungsgebühr nach einem Wert von 3.000,00 EUR, mithin in Höhe von 189,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (224,91 EUR) begehrte. Die Urkundsbeamtin des AG hat die Einigungsgebühr mit der Begründung abgesetzt, dass eine Vereinbarung, welche die Einigungsgebühr auslösen würde, nicht geschlossen worden sei, und hat die dem Verfahrensbevollmächtigten aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 586,08 EUR festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Erinnerung eingelegt und diese mit dem Ziel einer Festsetzung in Höhe weiterer 224,91 EUR begründet.
Nach Anhörung der Bezirksrevisorin hat das FamG der Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter stattgegeben und dessen Vergütung unter Berücksichtigung der Einigungsgebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR auf insgesamt 810,99 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten hätten sich im Termin in der Sache dahingehend geeinigt, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter bis auf weiteres nicht stattfänden, er seine Anträge also nicht weiterverfolge, und zwischen dem Sohn P. K. und dem Antragsteller Umgangskontakte mit Hilfe einer Umgangspflegschaft durchgeführt werden sollten. Beide Eltern hätten sich nach ausführlichen Erörterungen auf diese Vorgehensweise verständigt; es handele sich dabei um eine Einigung, welche die Einigungsgebühr auslöse. Dass das Verfahren durch die Zwischenlösung noch nicht abgeschlossen sei, stehe der Annahme einer Einigung nicht im Wege.
Gegen diesen Beschluss hat die Landeskasse Beschwerde eingelegt. Aus Sicht der Landeskasse ist die beantragte Einigungsgebühr vorliegend nicht verwirklicht, weil Verfahrensgegenstand eine Umgangsregelung bzw. ein Umgangsausschluss gewesen sei und allein durch die Einigkeit, dass Umgangskontakte zur Tochter derzeit unterblieben, der Streit oder die Ungewissheit über den Verfahrensgegenstand nicht beseitigt werde. Eine gemeinsame Erklärung der Parteien zur Sache sei jedoch Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr. Eine dauerhafte Einigung in der Sache, die auch die Kosten umfasse, sei nicht getroffen worden, das Verfahren sei nicht beendet. Das bloße Einvernehmen über Verfahrensfragen löse keine Einigungsgebühr aus.