Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss durfte nicht ergehen, weil die darin begründete Kostenforderung bereits ausgeglichen ist. Dies ist ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Er war mithin aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag abzulehnen.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LG angenommen, dass materiell-rechtliche Einwendungen, wie die Erfüllung, außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen sind. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung; es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH NJW-Spezial 2014, 412; NJW-RR 2010, 718; FamRZ 2006, 854; NJW-RR 2007, 422). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH NJW-Spezial 2014, 412; BGH NJW-RR 2007, 422).
Allerdings kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die – einen ungleich höheren Aufwand erfordernde – Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH NJW-Spezial 2014, 412; NJW-RR 2010, 718; FamRZ 2006, 854; NJW-RR 2007, 422).
So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass er auf die Kostenforderung bereits einen Betrag von 7.200,00 EUR gezahlt hat. Dies hat die Klägerin auch auf vielfache Aufforderungen (§ 138 Abs. 2 ZPO), zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen, nicht bestritten. Damit gilt der Vortrag als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Dass die Forderung nach dem Vortrag der Klägerin verkauft wurde, bleibt für die prozessuale Erklärungspflicht der Klägerin unerheblich, §§ 265, 325 ZPO.
Auf die weiteren Einwendungen des Beklagten, mit denen er im Ergebnis nicht hätte durchdringen können, kommt es danach nicht mehr an.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz
AGS 10/2015, S. 491 - 492