Ob hier tatsächlich die Grundsätze des notwendigen Anwaltswechsels greifen, erscheint fraglich, da der Anwalt nicht im Verfahrensabschnitt gewechselt wurde, sondern nach Abschluss der Instanz.
So hat der BGH[1] bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren beide Verfahrensgebühren für erstattungsfähig angesehen, obwohl auch hier bei demselben Anwalt die Verfahrensgebühr anzurechnen gewesen wäre (Vorbem. 3 Abs. 5 VV).
Ebenso ist der BGH[2] der Auffassung, dass die Kosten einer gesonderten Beauftragung für die vorgerichtliche Tätigkeit und den nachfolgenden Rechtsstreit erstattungsfähig sind, obwohl auch hier bei demselben Anwalt die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
Norbert Schneider
AGS 10/2015, S. 492 - 493
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