Das Fahrzeug des Klägers war in einen Verkehrsunfall verwickelt und hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 7.075,00 EUR und der Restwert mit 800,00 EUR ermittelt. Der Kläger berechnete daraufhin seinen Schaden wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
- Wiederbeschaffungswert 7.075,00 EUR
- Restwert -800,00 EUR
- Sonstige Schadenspositionen 2.463,91 EUR
Gesamt 8.738,91 EUR

Nachdem dieser Betrag nicht gezahlt wurde, klagte der Kläger diese Forderung ein, zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus 9.538,91 EUR (8.738,91 EUR + 800,00 EUR) nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 887,03 EUR.

Nach Klageeinreichung zahlte der Beklagtenversicherer den Sachschaden in voller Höhe. Auf die vorgerichtlichen Kosten zahlte er einen Betrag in Höhe von 808,13 EUR. Er war der Auffassung, bei der Bemessung des Gegenstandswertes sei der Restwert in Höhe von 800,00 EUR abzuziehen, so dass sich der Erledigungswert nur auf 8.738,91 EUR belaufe.

In Höhe der Zahlungen wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat den Beklagtenversicherer verurteilt, auch die restlichen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 79,90 EUR zu zahlen.

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