Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2013 Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren. Das FamG lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keine Belege beigefügt und diese auch nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachgereicht hatte. Das Beschwerdegericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin mit den in der Beschwerdeinstanz nachgereichten Unterlagen ein Vorsorge-Sparkonto nicht angegeben hatte, auf das sie regelmäßige Sparraten von monatlich 50,00 EUR einzahlte.

Im August 2014 hat die Antragstellerin erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt und hierbei wiederum das Vorsorge-Sparkonto nicht in der Formularerklärung angegeben, jedoch einen Kontoauszug beigefügt, aus dem sich zum 20.12.2013 ein Kontostand von 350,63 EUR ergab. Das FamG hat auch diesen Antrag abgelehnt, das Beschwerdegericht die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die Erfolg hatte.

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