Die Klägerin begehrt Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihr im Zusammenhang mit der Führung eines Prozesses gegen die Beklagte auf Beseitigung eines Mangels an einer Kühlanlage auf der Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung mit ihren damaligen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, soweit sie über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinausgehen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung in vollem Umfang weiter. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend:
Das LG habe die Klage zu Unrecht mit dem Hinweis abgelehnt, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei bereits auf der Konkurrenzebene wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ausgeschlossen. Die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH und des OLG München stützten bei genauerer Betrachtung die Auffassung des LG nicht. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidungen die BRAGO und nicht das RVG, welches Stundenlohnvereinbarungen – im Gegensatz zur BRAGO – zulasse, anzuwenden gewesen sei. Ein Teil der Lit. halte zwar nach wie vor vertraglich geschuldete Gebühren auf Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung, die die RVG-Gebühren überstiegen, weder als materiellen noch als prozessualen Kostenerstattungsanspruch für ersatzfähig. In letzter Zeit mehrten sich jedoch die zutreffenden Stimmen, die einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch neben dem prozessualen Erstattungsanspruch für anwendbar hielten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren stünden ihr, der Klägerin, gem. §§ 634 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB bzw. nach § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu. Der Umfang des Schadens bestimme sich nach § 249 Abs. 2 BGB. Rechtsverfolgungskosten seien danach ersatzfähig, wenn – wie hier – die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Es sei auch allgemein anerkannt, dass es neben der prozessualen Kostenerstattungspflicht (§ 91 ZPO) einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Grundsätze nicht gelten sollen, wenn es um die Erstattungsfähigkeit der vertraglich vereinbarten Stundensätze im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gehe. Weder § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO noch § 3a RVG noch teleologische Erwägungen stünden dem entgegen. Sie, die Klägerin, habe auch nicht gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.
Das KG hat die Berufung zurückgewiesen.