Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts ist weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG veranlasst. Für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde können keine zusätzlichen Gebühren anfallen, weil es mit dem Revisionsverfahren eine Einheit bildet und der Streitwert für die Revisionsinstanz bereits auf den im Gesetz vorgesehenen Höchstwert festgesetzt worden ist.
Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, entstehen keine zusätzlichen Gebühren, wenn ein Revisionskläger das Berufungsurteil hilfsweise mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angreift.
Das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein nachfolgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit.
Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen Gerichtsgebühren gem. Nr. 1242 und Nr. 1243 GKG-KostVerz. nur an, soweit die Beschwerde erfolglos bleibt oder das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wird. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, wird das Verfahren gem. § 544 Abs. 6 S. 1 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt. Dort fallen die Gerichtsgebühren gem. Nr. 1230 GKG-KostVerz. an. Eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gem. Nr. 3506 und Nr. 3508 VV entstandene Verfahrensgebühr der beteiligten Anwälte ist gem. der Anm. zu Nr. 3506 VV auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen. Die Höhe dieser Gebühr entspricht nach Nr. 3206 und Nr. 3208 VV derjenigen aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Abweichungen können sich nur dann ergeben, wenn der Streitwert der beiden Verfahren unterschiedlich hoch ist.
Angesichts dieses engen Zusammenhangs kann der Umstand, dass das mit einer Revision verfolgte Begehren hilfsweise auch im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, nicht dazu führen, dass über die für das Revisionsverfahren anfallenden Gebühren hinaus weitere Gebühren entstehen.
Wenn bereits das Berufungsgericht die Revision in vollem Umfang zugelassen hat, bleibt die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ohne Wirkung. Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht oder nur teilweise zugelassen hat und die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bildet das Verfahren über dieses Rechtsmittel lediglich ein Zwischenstadium innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens über die im Ergebnis doch zulässige Revision. Soweit die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, könnte zwar nach dem Wortlaut der oben genannten Vorschriften die Entstehung zusätzlicher Gebühren für Gericht und Anwälte in Betracht kommen. Eine solche Auslegung stünde aber in Widerspruch zu dem aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Bestimmungen.
Ob etwas Abweichendes gelten kann, wenn das Berufungsurteil nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands mit der Revision und hinsichtlich eines anderen Teils ausschließlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird, bedarf keiner Entscheidung. Diese Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nicht deswegen als primäres Rechtsmittel anhängig geworden, weil das Widerklagebegehren von der seitens des Berufungsgerichts ausgesprochenen Zulassung der Revision offensichtlich nicht umfasst war. Für die Frage, in welchem Umfang das Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang die Revision tatsächlich zugelassen war. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.
Im Streitfall haben beide Parteien das Berufungsurteil primär in vollem Umfang mit der Revision angegriffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mithin in ihrem gesamten Umfang nur hilfsweise erhoben.
AGS 10/2015, S. 455 - 456