Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des KG verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.
1. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet – ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG – i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. – hier – der Verfahrenskostenhilfe dient (vgl. Beschl. v. 14.5.2014 – VerfGH 11/14 – wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des VerfGH unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn 8, u. v. 8.2.1995 – VerfGH 104/94, LVerfGE 3, 10 [13]; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 [356 ff.] = juris Rn 23 ff., u. v. 5.11.2013 – 1 BvR 2544/12, juris Rn 10).
Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Verfahrens- und Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den durch die Verfassung gebotenen Zweck der Verfahrens- und Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. zum Bundesrecht: Beschl. v. 13.3.1990, a.a.O., S. 357 f. = juris Rn 27). Der VerfGH kann hier nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (Beschl. v. 14.5.2014, a.a.O., m.w.N.). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gem. § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (vgl. Beschl. v. 8.2.1995, a.a.O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003 – 1 BvR 901/03, juris Rn 15).
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Indem das KG von der Beschwerdeführerin auch Darlegungen zur Höhe der Ausgaben und Aufwendungen der allein von dem Beteiligten zu 2) verwalteten Finca fordert, überspannt es die Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Der Bezugnahme des KG auf den Beschl. d. AG v. 10.10.2012 lässt sich entnehmen, dass es – wie die Beschwerdeführerin – als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch § 743 BGB ansieht. Nach allgemeiner Ansicht, der das AG und das KG erkennbar folgen, ist der Ausgleichsanspruch gem. § 743 BGB zwar auf den Netto- bzw. Reinertrag, d.h. den Rohertrag abzüglich der Lasten und der Kosten der Erhaltung und Verwaltung (§ 748 BGB) des gemeinschaftlichen Gegenstandes, gerichtet (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1958 – VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723; v. 28.11.1963 – II ZR 41/62, BGHZ 40, 326 [330] = juris Rn 10, u. v. 20.3.1972 – II ZR 160/69, juris Rn 14; Aderhold, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 743 Rn 4; Langhein, in: Staudinger, BGB, 2008, § 743 Rn 14; Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 743 Rn 3; Radlmayr, in: NK-BGB, 2. Aufl. 2012, § 743 Rn 3; K. Schmidt, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 743 Rn 7 m.w.N.). Gleichwohl umfasst die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach ebenfalls allgemeiner Meinung nur den Anfall der Nutzungen bei dem beklagten Teilhaber, der seinerseits für die von den Einnahmen abzuziehenden Lasten und Kosten darlegungs- und beweisbelastet ist. In einem Fall wie dem vorliegenden muss der Anspruchsteller daher nur darlegen und beweisen, dass der andere Teil den (Brutto-)Mietzins eingezogen hat. Der andere muss dann den Nachweis führen, wo diese Einnahmen geblieben sind und dass ihm nicht mehr verblieben ist, als seinem Anteil entspricht (BGH, Urt. v. 20.3.1972, a.a.O., Rn 14 f.; Aderhold, a.a.O.; Radlmayr, a.a.O., Rn 12; K. Schmidt, a.a.O., Rn 7; Laumen, in: Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2009, § 743 Rn 1 m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei den Ausgaben um Vorgänge handelt, die in seinem Einflussbereich liegen und über die er allein ausreichend unterrichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1972, a.a.O., Rn 14).
Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast scheint das KG ausweislich der Ausführungen in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschl. v. 14.5.2013 zwar grundsätzlich anzuerkennen. Es meint aber, bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO seien auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, selbst wenn sich dieser noch nicht verteidigt habe.
Dies ist zwar dem Grunde nach aner...