Die Beklagte vertreibt an ihrem Sitz in A bei Augsburg Alarmanlagen und Videoüberwachungsanlagen an Händler. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben 80, nach Angaben des Klägers etwa 150 bis 160 Mitarbeiter. In der einzigen weiteren Betriebsstätte der Beklagten in K bei Kiel wird ausschließlich Software entwickelt. Dort beschäftigt die Beklagte insgesamt fünf bis sechs Arbeitnehmer, darunter einen Teamleiter sowie – bis zu seinem Ausscheiden – den Kläger.

Die Parteien stritten zunächst über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und einigten sich im Vergleichswege auf dessen Beendigung. In der Folgezeit klagte der Kläger einen Betrag von mehr als 57.000,00 EUR als Differenzvergütung für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2011 ein mit der Begründung, die mit ihm getroffene Vergütungsvereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Dabei stritten die Parteien unter anderem um die Frage, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen der Beklagten zuzurechnen sei und in welche Gehaltsgruppe des betreffenden Rahmentarifvertrags der Kläger einzugruppieren wäre.

Der Kläger erhob seine Klage vor dem ArbG Kiel, welches drei Termine durchführte. Zu diesen Terminen erschien jeweils der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten als deren einziger Vertreter. Er reiste zu den Terminen vom Sitz seiner Kanzlei in Augsburg an.

Das ArbG wies die Klage ab und verurteilte den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das LAG rechtskräftig zurück.

Das ArbG hat die vom Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.024,33 EUR festgesetzt. Davon entfallen 2.066,48 EUR auf hypothetische Reisekosten der Beklagten für die drei erstinstanzlichen Gerichtstermine.

Gegen die Festsetzung dieser hypothetischen Reisekosten hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt und geltend gemacht, die Beklagte habe den Rechtsstreit von K aus mit dem dortigen Teamleiter führen können, der auch Vertragsänderungen mitverhandelt und ein Zwischenzeugnis unterzeichnet habe. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Terminswahrnehmung, wenn der Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt werde.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe durch keinen der in K beschäftigten Mitarbeiter einen arbeitsgerichtlichen Prozess führen können. Es handele sich um eine Niederlassung ohne eigene Personalverwaltung, in der die Mitarbeiter mit Tätigkeiten aus dem Bereich Technik und EDV beschäftigt würden.

Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das LAG hat sie zurückgewiesen. Mit der vom LAG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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