Leitsatz

  1. Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden.
  2. Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Hierfür ist anhand der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur Deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird. Dabei sind die für die Bemessung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Vorstellungen der Parteien zu beachten.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2014 – 2 WF 271/13

1 Sachverhalt

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen einen Beschluss des FamG, durch den ihr gem. § 120 Abs. 4 ZPO auferlegt worden ist, auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen einen bestimmten Betrag zu zahlen.

Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner war in zweiter Instanz vor dem Senat ein Verfahren anhängig, das den nachehelichen Unterhalt und den Zugewinnausgleich zum Gegenstand hatte.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten den nachfolgenden Vergleich:

 
Hinweis

§ 1

Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin einen Betrag i.H.v. … EUR zu zahlen.

Diese Zahlung wird mit einem Teilbetrag i.H.v. … EUR zum 1.8.2012 fällig, mit dem Restbetrag i.H.v. weiteren … EUR zum 1.8.2013.

Mit dem Vergleichsabschluss sind alle Ansprüche der Antragstellerin für die Vergangenheit und für die Zukunft auf Unterhalt abgegolten; abgegolten ist ferner ein Zugewinnausgleichsanspruch der Beteiligten.

Die Beteiligten vereinbaren, dass die Antragstellerin ab 1.8.2012 die Verbindlichkeiten gegenüber der SV Sparkassen-Versicherung Leben bedient. Sie stellt den Antragsgegner von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der

SV Sparkassen-Versicherung Leben, Konto-Nr. …,

SV Sparkassen-Versicherung Darlehen Nr. … und

bei der Kreissparkasse H., Darlehens-Nr. …

frei.

Die Beteiligten vereinbaren, dass die abgetretene Lebensversicherung SV Sparkassen-Versicherung Leben abgetreten bleibt und damit der Antragstellerin wirtschaftlich zugutekommt.

§ 2

Die Beteiligten vereinbaren, dass der Antragsgegner die Antragstellerin von Kindesunterhaltsansprüchen jeglicher Art freistellt.

Mit Beschluss des Senats ist der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Bei der Bewilligung ist der Senat entsprechend der vorliegenden Einkommensermittlung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht erwerbstätig ist und einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich … EUR sowie das staatliche Kindergeld i.H.v. … EUR erhält. Die Kosten für die Unterkunft beliefen sich damals auf monatlich … EUR.

Mit Beschl. v. 30.9.2013 hat das AG den obigen Beschluss gem. § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und die Antragstellerin verpflichtet, auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen … EUR bis zum 31.10.2013 zu zahlen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin ihr Vermögen aus dem Abfindungsbetrag zur Bestreitung der Verfahrenskosten einsetzen müsse.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, dass es sich bei der Unterhaltsabfindung um eine zweckgebundene Zuwendung handele, die der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Die Abfindung betreffe einen unbefristeten Zeitraum. Sie könne derzeit krankheitsbedingt keiner Arbeit nachgehen und eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht möglich. Das Restvermögen belaufe sich auf … EUR. Die Darlehensrate bei der Sparkasse H. sei von … EUR vorübergehend auf … EUR gekürzt worden. Weitere Ausgaben stünden an. Bei dem Vergleich sei man von einer monatlichen Unterhaltszahlung i.H.v. zunächst … EUR und ab dem 1.1.2014 von monatlich … EUR ausgegangen. Die Unterhaltsabfindung habe sich insgesamt auf … EUR belaufen. Dem Antragsgegner habe ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. … EUR zugestanden, so dass sich zu ihren Gunsten ein Betrag von … EUR ergeben habe.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2 Aus den Gründen

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet. Der Beschluss des AG ist aufzuheben. Die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin haben sich nicht wesentlich geändert. Die Antragstellerin hat kein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Vermögen; ihr steht weiterhin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu.

a) Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesent...

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