Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht zutreffend: Wird im Verbundverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Verfahrensgegenstände geschlossen, so erhöht sich der Wert des Verbundverfahrens insoweit, als ein Mehrwert festzusetzen ist (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.). Für die Bewertung sind die allgemeinen und besonderen Wertvorschriften des FamGKG maßgebend. Eine Addition der sich jeweils ergebenden Werte erfolgt dann nicht nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG, sondern nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Entgegen § 44 Abs. 2 S. 3 FamGKG ist § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG in diesem Fall anwendbar. Ist eine der in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen Gegenstand eines Folgenvergleichs, so stellt sich die Frage, ob für die Bewertung der Kindschaftssache die allein für den Verbund geltende Wertvorschrift des § 44 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. FamGKG oder die für isolierte Verfahren maßgebliche Wertvorschrift des § 45 Abs. 1, 3 FamGKG heranzuziehen ist. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. § 44 Abs. 2 FamGKG gilt nur für die Fälle, in denen eine oder mehrere der in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen Folgesache i.S.d. § 137 FamGKG geworden sind. Zu einer Folgesache wird eine Kindschaftssache aber nur dadurch, dass
|
ein Ehegatte |
|
vor Schluss der mündlichen Verhandlung |
|
im ersten Rechtszug in der Scheidungssache |
|
einen Antrag auf Durchführung des Verfahrens im Verbund stellt (§ 137 Abs. 3 FamFG). |
Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn die Beteiligten im Verbundverfahren eine(n) Vertrag/Einigung abschließen, sei es auch über Verfahrensgegenstände, die grundsätzlich Folgesache sein könnten. Dass ein Gegenstand durch Vergleichsabschluss zur Folgesache wird, sehen weder das FamFG noch das FamGKG vor, so dass eine Bewertung insoweit auch nur nach § 45 Abs. 1, 3 FamGKG möglich und zulässig und für die mit verglichene Kindschaftssache ein Wert i.H.v. mindestens 3.000,00 EUR in Ansatz zu bringen ist. Wird im Verbundverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen, so ist für den (Mehr-)Wert des Vergleichs ein gesonderter Wert festzusetzen, damit die Gebühr der Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. berechnet werden kann. Dieser Wert ist dann leichermaßen für die Abrechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich (§§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG).
Lotte Thiel
AGS 10/2015, S. 456 - 458