Die zulässige Berufung ist begründet. Der Berufungsbeklagte hat über die von der Berufungsklägerin bereits erbrachten Zahlungen hinaus keinen weiteren Kostenfreistellungsanspruch mehr.
1. Die Regelung in § 2 Abs. 3a) ARB 75 ist auch auf den streitgegenständlichen außergerichtlichen Vergleich anwendbar.
Die Kammer schließt sich insoweit der Rspr. des BGH an, wonach die streitgegenständliche Regelung der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen auch außergerichtliche Vergleiche erfasst (BGH VersR 2006, 404). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Parteien überhaupt eine Kostenregelung getroffen haben. Eine solche Regelung muss jedoch nicht ausdrücklich erfolgen. Auszugehen ist vielmehr davon, dass ein umfassender, abschließender Vergleich auch Kostenerstattungsansprüche beinhaltet, so dass eine konkludente Kostenregelung insoweit auch dahingehend vorliegt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dabei muss ein verständiger Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherer nur diejenigen Kosten erstattet, die bei einer gerichtlichen Entscheidung mit dem Inhalt des Vergleiches nach §§ 91 ff. ZPO auferlegt worden wären (BGH a.a.O.; Prölss/Martin/Armbrüster, 28. Aufl., § 5 ARB 2008 Rn 50).
Danach hat der Berufungsbeklagte vorliegend zumindest konkludent eine Kostenvereinbarung dahingehend getroffen, dass er und das Autohaus die jeweiligen außergerichtlichen Kosten selber in voller Höhe tragen.
Entgegen der Rechtsansicht des AG ist zumindest streitig, ob im Falle einer außergerichtlichen Erledigung der Ausschluss gem. der vorgenannten Klausel davon abhängt, dass ein Versicherungsnehmer einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Gegner gehabt hätte, auf den er zumindest konkludent verzichtet hat (dagegen z.B. Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O. Rn 59). Darauf kommt es vorliegend indes nicht an. Das Autohaus hatte nämlich keinen Anspruch auf Zahlung von Überführungskosten, weil es dafür mangels Vereinbarung – die Bestellung sieht eine Übernahme derartiger Kosten nicht vor – an einer Rechtsgrundlage fehlte. Demnach hatte der Kläger wegen der ungerechtfertigten Inanspruchnahme gegen das Autohaus einen Anspruch auf entsprechende Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten, auf den er im Rahmen der konkludent getroffenen Kostenvereinbarung verzichtet hat.
Somit ist grundsätzlich die Regelung zur Leistungsbegrenzung im Falle einer gütlichen Einigung gem. den einschlägigen ARB anwendbar.
2. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Kostenquote nach einem Streitwert unter Einschluss des Fahrzeugkaufpreises berechnet oder nur nach den Überführungskosten (679,00 EUR). In beiden Fällen besteht über die erbrachten Zahlungen hinaus kein weiterer Freistellungsanspruch.
a) Unter Zugrundelegung des Vortrags des Berufungsbeklagten wäre nach h.M. der Streitwert unter Einbeziehung des Fahrzeugwertes zu bemessen.
Der Kläger hat dazu in der Klageschrift vorgetragen, es habe seinerseits die Drohung eines Vertragsrücktritts mit Schadensersatzforderungen "im Raum gestanden", als sein Bevollmächtigter ihn zu einem Gespräch mit dem Autohaus begleitet habe, an dessen Ende dann die Einigung stand. Der Kläger geht davon aus, dass man sich über den Kauf als solchen geeinigt habe. Auch nach einer Mitteilung des Rechtsanwalts N2 an die Berufungsklägerin soll das gesamte Erfüllungsinteresse seines Mandanten maßgeblich sein, da weder Fahrzeug noch Papiere übergeben waren. Auch wenn sich zum Umfang der anwaltlichen Beauftragung keine Vollmacht in der Verfahrensakte befindet, mag dies zunächst als zutreffend unterstellt werden.
Stand tatsächlich die Durchführung des Kaufvertrages und damit Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs im Streit, so ist nach herrschender Meinung der Wert der heraus verlangten Sache maßgeblich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der eigentliche Streit an Gegenansprüchen, auch soweit sie im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes geltend gemacht werden, entzündet hat und diese Gegenansprüche in wirtschaftlicher Hinsicht weit geringwertiger sind, z.B. wenn einem an sich unstreitigen Herausgabeanspruch ein verhältnismäßig geringfügiges streitiges Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten wird (Zöller/Herget, 28. Aufl., § 3 Stichwort Gegenleistung; MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 6 Rn 13).
Danach beträgt die Unterliegensquote des Berufungsbeklagten gerechnet auf den Gesamtstreitwert von 18.344,00 EUR (17.665,00 EUR Händlerpreis, da auch die Inzahlungnahme zur Vertragsdurchführung gehörte, zuzüglich Überführungskosten i.H.v. 679,00 EUR) angesichts einer Zuzahlung von nur 300,00 EUR tatsächlich nur die von der Berufungsklägerin veranschlagten 1,6 %. Zwar war nach der Vereinbarung von dem Berufungsbeklagten neben den 300,00 EUR auch der vereinbarte Restkaufpreis von 17.000,00 EUR zu zahlen, indes hätte dies auch im Falle einer streitigen Entscheidung vor Gericht infolge der dann erfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keinen Einfluss auf die dem Kläger günstige Kostenquote ge...