1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren und damit auch für die Gebühren des Rechtsanwalts gem. der §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist.

Die Streitwertfestsetzung hat auch dann nach den vorstehenden Vorschriften und nicht nach § 33 RVG zu erfolgen, wenn infolge eines Prozessvergleichs Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und im Hinblick auf den Inhalt des Prozessvergleichs für ihn ein Mehrwert festzusetzen ist (vgl. hierzu LAG Nürnberg v. 8.12.2008 – 4 Ta 148/08; LAG Hamm v. 30.6.2006 – 6 Ta 136/06, RVGreport 2006 400; LAG Düsseldorf v. 5.12.2006 – 6 Ta 583/06; jeweils m.w.N.).

Die Gebührendifferenz für den begehrten Vergleichsmehrwert übersteigt den erforderlichen Beschwerdewert von 200,00 EUR, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG.

Die Beschwerde ist von dem beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten, § 32 Abs. 2 RVG, innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 S. 3 GKG.

Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Die in dem Vergleich getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Widerspruchverfahrens gegen den Zustimmungsbescheid des ZBFS ist nicht zusätzlich zu bewerten.

Ein Vergleichsmehrwert fällt grundsätzlich nur dann an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit der Parteien oder ein außergerichtlicher Streit beigelegt oder eine Ungewissheit über ihr Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Bei dem vom Kläger betriebenen Widerspruchsverfahren handelt es sich um keinen weiteren Rechtsstreit und keinen außergerichtlichen Streit der Parteien und auch um keine das Vertragsverhältnis der Parteien betreffende Ungewissheit. Von den Parteien des Vergleichs wird im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis diesbezüglich keine vertragliche Vereinbarung i.S.v. § 779 BGB getroffen.

Dass durch die im Vergleich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Weiterführung des Verwaltungsverfahrens entfallen ist, ist die juristische Folge des Vergleichsschlusses im Kündigungsrechtsstreit. Diese tritt ohne weiteres Zutun der Parteien automatisch ein.

In keiner Weise haben die Parteien des Kündigungsrechtsstreits diesbezüglich einen weiteren Streitgegenstand im Wege gegenseitigen Nachgebens geregelt.

Der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Erledigterklärung des Widerspruchsverfahrens kommt deshalb kein eigenständiger Mehrwert zu (vgl. LAG Nürnberg v. 8.4.2014 – 4 Ta 141/08; LAG Rheinland-Pfalz v. 2.11.2011 – 1 Ta 198/11; LAG Bremen v. 28.8.2007 – 3 Sa 315/06; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn 557).

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