Die Schiedsstelle erhebt für das Verfahren Kosten, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen (§ 117 Abs. 1 VGG).
2.1 Gebühren
Es werden streitwertabhängige Gebühren erhoben, die sich nach der Gebührentabelle des GKG richten (§ 117 Abs. 2 S. 1, 2 VGG). Für die Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 und § 94 VGG entsteht eine 3,0-Verfahrensgebühr.
Die Gebühr wird mit Beendigung des Verfahrens fällig (§ 118 Abs. 1 VGG), wegen der Vorschusspflicht siehe unten Nr. 2.5.
Beispiel 1
Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. A leistet einen Vorschuss (§ 118 Abs. 2 VGG) i.H.v. 546,00 EUR. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag, der jedoch nicht angenommen wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem A auferlegt. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Von A sind folgende Kosten zu erheben:
3,0-Verfahrensgebühr, § 117 Abs. 3 S. 1 |
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1.638,00 EUR |
VGG, § 34 GKG (Wert: 50.000,00 EUR) |
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abzüglich von A geleisteter Vorschuss |
- 546,00 EUR |
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noch von A zu zahlen |
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1.092,00 EUR |
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf einen 1,0 Gebührensatz, wenn das Verfahren durch Annahme des von der Schiedsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlags beendet wird (§ 117 Abs. 3 S. 3 VGG), und darüber hinaus auch dann, wenn das Verfahren ohne Unterbreitung eines Einigungsvorschlags beendet wird, z.B. durch Vergleichsabschluss oder Rücknahme vor der Unterbreitung eines Einigungsvorschlags (§ 117 Abs. 3 S. 2 VGG).
Beispiel 2
Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. A leistet einen Vorschuss (§ 118 Abs. 2 VGG) i.H.v. 546,00 EUR. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag, der von den beiden an dem Schiedsverfahren beteiligten Parteien A und B angenommen wird. Die Kosten des Verfahrens werden A und B jeweils zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Es sind folgende Kosten zu erheben:
1,0-Verfahrensgebühr, § 117 Abs. 3 S. 2 |
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546,00 EUR |
VGG, § 34 GKG (Wert: 50.000,00 EUR) |
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abzüglich von A geleisteter Vorschuss |
- 546,00 EUR |
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noch zu zahlen |
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0,00 EUR |
Von den Kosten tragen A und B jeweils 273,00 EUR. Durch den von A geleisteten Vorschuss i.H.v. 546,00 EUR ergibt sich ein Überschuss für A i.H.v. 273,00 EUR. Der Überschuss wird jedoch nicht an A erstattet, sondern auf die Kostenschuld des B verrechnet, da die Antragshaftung des A (§ 22 Abs. 1 GKG i.V.m. § 119 VGG) nicht entfallen ist. Da A jedoch im Innenverhältnis tatsächlich nur 273,00 EUR zu tragen hat, sind die verrechneten Kosten nach § 122 Abs. 1 S. 1 VGG gegen B festzusetzen.
Handelt es sich um ein Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 93 VGG entsteht stets eine 1,0-Verfahrensgebühr (§ 117 Abs. 4 VGG). Eine Gebührenermäßigung ist in diesen Verfahren nicht vorgesehen. Hier verbleibt es deshalb unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der 1,0 Verfahrensgebühr.
2.2 Streitwert
Der Streitwert wird von der Schiedsstelle festgesetzt (§ 117 Abs. 2 S. 3 VGG). Für die Höhe verweist § 117 Abs. 2 S. 4 VGG auf die Regelungen der ZPO. Der Wert ist folglich gem. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei auch ein geforderter Zahlbetrag herangezogen werden kann.
2.3 Auslagen
Die Schiedsstelle erhebt Auslagen nach Nrn. 9000 bis 9009, 9013 GKG-KostVerz. (§ 117 Abs. 5 VGG). Die Auslagen werden mit ihrer Entstehung fällig (§ 118 Abs. 1 VGG).
Zustellungskosten nach Nr. 9002 GKG-KostVerz., z.B. für die Zustellung des Antrags, des Einigungsvorschlags oder des Kostenfestsetzungsbeschlusses, können wegen der Anm. zu Nr. 9002 GKG-KostVerz. i.V.m. § 117 Abs. 5 VGG nur angesetzt werden, wenn in dem Schiedsstellenverfahren mehr als zehn Zustellungen anfallen, da wertabhängige Gebühren entstehen.
Für die von der Schiedsstelle durchgeführte Beweisaufnahme können Auslagen nach Nr. 9005 GKG-KostVerz. entstehen, weil die geladenen Zeugen und Sachverständigen nach dem JVEG zu entschädigen bzw. zu vergüten sind (§ 123 Abs. 1 VGG). Die Entschädigung und Vergütung ist durch die Aufsichtsbehörde festzusetzen (§ 123 Abs. 2 VGG). Gegen diese Festsetzung kann der Zeuge oder Sachverständige die gerichtliche Festsetzung bei dem AG beantragen, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde eingerichtet ist (§ 123 Abs. 3 S. 1, 2 VGG). Das Verfahren ist gebührenfrei, eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 123 Abs. 3 S. 5 VGG).
2.4 Kostenschuldner
Für die Kosten der Schiedsstelle haftet der Antragsteller als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG i.V.m. § 119 VGG). Daneben haftet derjenige, der die Kosten übernimmt oder dem die Kosten durch die Schiedsstelle auferlegt werden (§ 29 Nr. 1, 2 GKG i.V.m. § 119 VGG). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG i.V.m. § 119 VGG), wobei die Schuldner nach § 29 Nr. 1, 2 GKG auch im Verfahren vor de...