Es werden streitwertabhängige Gebühren erhoben, die sich nach der Gebührentabelle des GKG richten (§ 117 Abs. 2 S. 1, 2 VGG). Für die Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 und § 94 VGG entsteht eine 3,0-Verfahrensgebühr.
Die Gebühr wird mit Beendigung des Verfahrens fällig (§ 118 Abs. 1 VGG), wegen der Vorschusspflicht siehe unten Nr. 2.5.
Beispiel 1
Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. A leistet einen Vorschuss (§ 118 Abs. 2 VGG) i.H.v. 546,00 EUR. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag, der jedoch nicht angenommen wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem A auferlegt. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Von A sind folgende Kosten zu erheben:
3,0-Verfahrensgebühr, § 117 Abs. 3 S. 1 |
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1.638,00 EUR |
VGG, § 34 GKG (Wert: 50.000,00 EUR) |
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abzüglich von A geleisteter Vorschuss |
- 546,00 EUR |
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noch von A zu zahlen |
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1.092,00 EUR |
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf einen 1,0 Gebührensatz, wenn das Verfahren durch Annahme des von der Schiedsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlags beendet wird (§ 117 Abs. 3 S. 3 VGG), und darüber hinaus auch dann, wenn das Verfahren ohne Unterbreitung eines Einigungsvorschlags beendet wird, z.B. durch Vergleichsabschluss oder Rücknahme vor der Unterbreitung eines Einigungsvorschlags (§ 117 Abs. 3 S. 2 VGG).
Beispiel 2
Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. A leistet einen Vorschuss (§ 118 Abs. 2 VGG) i.H.v. 546,00 EUR. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag, der von den beiden an dem Schiedsverfahren beteiligten Parteien A und B angenommen wird. Die Kosten des Verfahrens werden A und B jeweils zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Es sind folgende Kosten zu erheben:
1,0-Verfahrensgebühr, § 117 Abs. 3 S. 2 |
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546,00 EUR |
VGG, § 34 GKG (Wert: 50.000,00 EUR) |
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abzüglich von A geleisteter Vorschuss |
- 546,00 EUR |
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noch zu zahlen |
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0,00 EUR |
Von den Kosten tragen A und B jeweils 273,00 EUR. Durch den von A geleisteten Vorschuss i.H.v. 546,00 EUR ergibt sich ein Überschuss für A i.H.v. 273,00 EUR. Der Überschuss wird jedoch nicht an A erstattet, sondern auf die Kostenschuld des B verrechnet, da die Antragshaftung des A (§ 22 Abs. 1 GKG i.V.m. § 119 VGG) nicht entfallen ist. Da A jedoch im Innenverhältnis tatsächlich nur 273,00 EUR zu tragen hat, sind die verrechneten Kosten nach § 122 Abs. 1 S. 1 VGG gegen B festzusetzen.
Handelt es sich um ein Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 93 VGG entsteht stets eine 1,0-Verfahrensgebühr (§ 117 Abs. 4 VGG). Eine Gebührenermäßigung ist in diesen Verfahren nicht vorgesehen. Hier verbleibt es deshalb unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der 1,0 Verfahrensgebühr.