3.1 Geschäftsgebühr (Nr. 2303 VV)
Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit vor der Schiedsstelle eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV). Es handelt sich nicht um eine Rahmengebühr, so dass es auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht ankommt. Bei der Gebührenhöhe verbleibt es deshalb auch bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags, z.B. vor Antragseinreichung bei der Schiedsstelle. Nr. 3101 Nr. 1 VV ist nicht analog anwendbar.
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV je weiteren Auftraggeber.
Eine Terminsgebühr fällt nicht an, auch wenn der Anwalt an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Für die Mitwirkung des Anwalts am Zustandekommen der Einigung entsteht jedoch eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.
Beispiel 5
Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In der Verhandlung wird die Einigung besprochen und der Anwalt des A rät, dem Einigungsvorschlag zuzustimmen. Im Anschluss daran wird der Einigungsvorschlag von den beteiligten Parteien angenommen. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 VV |
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1.744,50 EUR |
(Wert: 50.000,00 EUR) |
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1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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1.744,50 EUR |
(Wert: 50.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
3.509,00 EUR |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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666,71 EUR |
Gesamt |
4.175,71 EUR |
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3.2 Gegenstandswert
In entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 3 RVG ist der von der Schiedsstelle nach § 117 Abs. 2 S. 3 VGG festgesetzte Wert maßgeblich.
3.3 Anrechnungsregelungen
Ist bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV für eine anwaltliche Vertretung für Tätigkeiten vor Anrufung der Schiedsstelle angefallen, ist diese Gebühr wegen Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 1 VV auf die im Schiedsstellenverfahren entstehende Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Gebühr ist danach zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen, wobei die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands erfolgt, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist (Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 4 VV).
Beispiel 6
A beauftragt einen Anwalt zunächst mit der Vertretung wegen Ansprüchen von 50.000,00 EUR gegen die Verwertungsgesellschaft B. Da die Angelegenheit nicht geklärt werden kann, beauftragt A denselben Anwalt sodann mit der Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 124 VGG. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In der Verhandlung wird die Einigung besprochen und der Anwalt des A rät, dem Einigungsvorschlag zuzustimmen. Im Anschluss daran wird der Einigungsvorschlag von den beteiligten Parteien angenommen. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
I. Vertretung vor dem Schiedsstellenverfahren
(Wert: 50.000,00 EUR)
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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1.511,90 EUR |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.531,90 EUR |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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291,06 EUR |
Gesamt |
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1.822,96 EUR |
II. Schiedsstellenverfahren (Wert: 50.000,00 EUR)
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 VV |
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1.744,50 EUR |
anzurechnen: 0,65-Geschäftsgebühr, |
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- 755,95 EUR |
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Nr. 2300 VV aus 50.000,00 EUR |
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1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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1.744,50 EUR |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.753,05 EUR |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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523,08 EUR |
Gesamt |
3.276,13 EUR |
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Für die Vertretung in beiden Verfahren erhält der Anwalt des A eine Vergütung i.H.v. 5.099,09 EUR.