3.1 Gebühren
Der Anwalt erhält eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen derselben Angelegenheit, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV.
Wird der Auftrag vorzeitig beendet, entsteht lediglich eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3301 VV. Eine vorzeitige Beendigung liegt gem. Anm. zu Nr. 3301 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme der Klage enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.
Neben der Verfahrensgebühr kann unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3.3.1 VV) entstehen.
Ferner kann eine Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) und auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3301 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV anfallen. Da es sich weiterhin um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, kommt Nr. 1004 VV nicht zur Anwendung.
Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Vorschriften. Er ist gem. § 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Beispiel 7
A erhebt Klage vor dem OLG gegen die Verwertungsgesellschaft B wegen eines Anspruchs über 15.000,00 EUR. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, es wird durch streitiges Urteil entschieden. Für das Klageverfahren beauftragt A erstmals einen Anwalt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV |
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1.040,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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780,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.840,00 EUR |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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349,60 EUR |
Gesamt |
2.189,60 EUR |
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3.2 Anrechnung der Geschäftsgebühr
Aufgrund der Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist die im Verfahren vor der Schiedsstelle entstandene Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV auf die im Verfahren vor dem OLG entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Geschäftsgebühr ist danach hälftig, d.h. mit einem 0,75 Gebührensatz anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.
Dabei ist § 15a RVG zu beachten, so dass sich ein Dritter nur dann auf die Anrechnung berufen kann
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soweit er den Anspruch entweder auf die Geschäftsgebühr oder die Verfahrensgebühr erfüllt hat, |
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wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder |
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beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. |
In dem Klageverfahren vor dem OLG ist nur eine Anrechnung der Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV vorzunehmen. Nicht anzurechnen ist hingegen eine eventuell entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, da diese nur auf die für die Tätigkeit vor der Schiedsstelle anfallende Geschäftsgebühr anzurechnen ist.
Beispiel 8
A beauftragt den Anwalt zunächst mit der Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 124 VGG. Es wird ein Anspruch über 50.000,00 EUR geltend gemacht. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Einigungsvorschlag wird jedoch von den Parteien nicht angenommen. A erhebt daraufhin Klage vor dem OLG wegen des Anspruchs über 50.000,00 EUR. Für die Vertretung beauftragt A denselben Anwalt. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, es wird durch streitiges Urteil entschieden.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
I. Schiedsstellenverfahren (Wert: 50.000,00 EUR)
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 VV |
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1.744,50 EUR |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.764,50 EUR |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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335,26 EUR |
Gesamt |
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2.099,76 EUR |
II. Klageverfahren vor dem OLG (Wert: 50.000,00 EUR)
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV |
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1.860,80 EUR |
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gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
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- 872,25 EUR |
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0,75-Gebühr aus 50.000,00 EUR |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.395,60 EUR |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.404,15 EUR |
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Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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456,79 EUR |
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Gesamt |
2.860,94 EUR |
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Für die Vertretung in beiden Verfahren erhält der Anwalt des A eine Vergütung i.H.v. 4.960,70 EUR.
Beispiel 9
A beauftragt einen Anwalt zunächst mit der Vertretung wegen Ansprüchen gegen die Verwertungsgesellschaft B i.H.v. 20.000,00 EUR. Da die Angelegenheit nicht geklärt werden kann, beauftragt A denselben Anwalt wegen desselben Gegenstands sodann mit der Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 124 VGG. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Einigungsvorschlag wird jedoch von den Parteien nicht angenommen. A erhebt daraufhin Klage vor dem OLG wegen des Anspruchs übe...