4.1 Kostenentscheidung
Über die Kosten hat die Schiedsstelle nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 S. 1 VGG) und dabei auch zu bestimmen, dass die einem Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von einem gegnerischen Beteiligten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Besonderheiten gelten in folgenden Fällen:
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Rücknahme des Antrags: In diesen Fällen hat der Antragsteller die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen (§ 98 Abs. 2 VGG). |
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Unentschuldigtes Nichterscheinen in der Verhandlung: In diesem Fall trägt der nicht erschienene Beteiligte die durch sein Nichterscheinen verursachten Kosten (§ 101 Abs. 3 VGG). |
Die Kostenentscheidung kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, und zwar auch dann, wenn der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle angenommen wird (§ 121 Abs. 2 S. 1 VGG). Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat (§ 121 Abs. 2 S. 2 VGG). Das AG kann die Kostenentscheidung der Schiedsstelle jedoch nur hinsichtlich einer etwaigen fehlerhaften Ermessensausübung überprüfen, eine sachliche Überprüfung des von der Schiedsstelle durchgeführten Verfahrens oder der von der Schiedsstelle gefundenen materiellen Ergebnisse findet dagegen nicht statt.
Die Annahme des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle ist nicht zudem Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kostenentscheidung.
4.2 Kostenfestsetzung
Die Aufsichtsbehörde setzt die Kosten fest (§ 122 Abs. 1 S. 1 VGG). Hierzu zählen die Kosten des Schiedsstellenverfahrens (§ 117 VGG) und die Auslagen des gegnerischen Beteiligten nach § 121 Abs. 1 S. 2 VGG, insbesondere Anwalts- und Terminsreisekosten.
Die Festsetzung ist demjenigen, der für die Kosten des Schiedsstellenverfahrens haftet, zuzustellen (§ 122 Abs. 1 S. 2 VGG). Sind auch Auslagen des Gegners festgesetzt, ist die Festsetzung auch dem Erstattungsberechtigten zuzustellen.
Jeder Beteiligte kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung der Festsetzung der Aufsichtsbehörde die gerichtliche Kostenfestsetzung beantragen (§ 122 Abs. 2 S. 1 VGG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, jedoch ist der Antrag bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, da ihr ein Abhilferecht zusteht (§ 122 Abs. 2 S. 2–4 VGG).
Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung nach der ZPO statt (§ 122 Abs. 3 VGG).
4.3 Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11 RVG)
Die in dem Schiedsstellenverfahren entstandenen Anwaltskosten kann dieser nur dann gegen den eigenen Mandanten nach § 11 RVG festsetzen lassen, wenn ein gerichtliches Verfahren nach §§ 128 ff. VGG stattgefunden hat.