1. Verfahrensrechtliches
Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde (§ 75 Abs. 1 VGG) wird eine Schiedsstelle gebildet (§ 124 Abs. 1 S. 1 VGG), deren Zuständigkeit sich aus §§ 92 bis 94 VGG ergibt. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag, der zweifach eingereicht werden soll (§ 97 Abs. 1 S. 1, 3 VGG). Der Antrag ist durch die Schiedsstelle dem Antragsgegner zuzustellen mit der Aufforderung, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern (§ 97 Abs. 2 VGG).
Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird schriftlich durchgeführt (§ 99 Abs. 1 VGG), jedoch ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn einer der Beteiligten dies beantragt und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn die Schiedsstelle dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält (§ 99 Abs. 2 VGG). Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich (§ 100 Abs. 2 S. 1 VGG). Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 101 Abs. 1 S. 1 VGG). Durch die Schiedsstelle ist der Sachverhalt aufzuklären. Hierfür kann sie erforderlichenfalls eine Beweisaufnahme durchführen, wobei sie an Beweisanträge nicht gebunden ist (§ 104 Abs. 1 S. 2 VGG).
Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 102 Abs. 1 VGG). Sie hat den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags einen begründeten Einigungsvorschlag zu unterbreiten, wobei die Frist mit Zustimmung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden kann (§ 105 Abs. 1 VGG). In den Fällen des § 109 VGG kann der Einigungsvorschlag begrenzt werden oder gänzlich von einem Vorschlag abgesehen werden.
Gegen den Einigungsvorschlag kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich Widerspruch eingelegt werden, anderenfalls gilt der Einigungsvorschlag als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen (§ 105 Abs. 3 S. 1 VGG).
2. Kosten der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle erhebt für das Verfahren Kosten, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen (§ 117 Abs. 1 VGG).
2.1 Gebühren
Es werden streitwertabhängige Gebühren erhoben, die sich nach der Gebührentabelle des GKG richten (§ 117 Abs. 2 S. 1, 2 VGG). Für die Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 und § 94 VGG entsteht eine 3,0-Verfahrensgebühr.
Die Gebühr wird mit Beendigung des Verfahrens fällig (§ 118 Abs. 1 VGG), wegen der Vorschusspflicht siehe unten Nr. 2.5.
Beispiel 1
Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. A leistet einen Vorschuss (§ 118 Abs. 2 VGG) i.H.v. 546,00 EUR. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag, der jedoch nicht angenommen wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem A auferlegt. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Von A sind folgende Kosten zu erheben:
3,0-Verfahrensgebühr, § 117 Abs. 3 S. 1 |
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1.638,00 EUR |
VGG, § 34 GKG (Wert: 50.000,00 EUR) |
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abzüglich von A geleisteter Vorschuss |
- 546,00 EUR |
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noch von A zu zahlen |
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1.092,00 EUR |
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf einen 1,0 Gebührensatz, wenn das Verfahren durch Annahme des von der Schiedsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlags beendet wird (§ 117 Abs. 3 S. 3 VGG), und darüber hinaus auch dann, wenn das Verfahren ohne Unterbreitung eines Einigungsvorschlags beendet wird, z.B. durch Vergleichsabschluss oder Rücknahme vor der Unterbreitung eines Einigungsvorschlags (§ 117 Abs. 3 S. 2 VGG).
Beispiel 2
Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. A leistet einen Vorschuss (§ 118 Abs. 2 VGG) i.H.v. 546,00 EUR. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag, der von den beiden an dem Schiedsverfahren beteiligten Parteien A und B angenommen wird. Die Kosten des Verfahrens werden A und B jeweils zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird durch die Schiedsstelle auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Es sind folgende Kosten zu erheben:
1,0-Verfahrensgebühr, § 117 Abs. 3 S. 2 |
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546,00 EUR |
VGG, § 34 GKG (Wert: 50.000,00 EUR) |
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abzüglich von A geleisteter Vorschuss |
- 546,00 EUR |
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noch zu zahlen |
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0,00 EUR |
Von den Kosten tragen A und B jeweils 273,00 EUR. Durch den von A geleisteten Vorschuss i.H.v. 546,00 EUR ergibt sich ein Überschuss für A i.H.v. 273,00 EUR. Der Überschuss wird jedoch nicht an A erstattet, sondern auf die Kostenschuld des B verrechnet, da die Antragshaftung des A (§ 22 Abs. 1 GKG i.V.m. § 119 VGG) nicht entfallen ist. Da A jedoch im Innenverhältnis tatsächlich nur 273,00 EUR zu tragen hat, sind die verrechneten Kosten nach § 122 Abs. 1 S. 1 VGG gegen B festzusetzen.
Handelt es sich um ein Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 93 VGG entsteht stets eine 1,0-Verfahrensgebühr (§ 117 Abs. 4 VGG). Eine Gebührenermäßigung ist in diesen Verfahren nicht vorgesehen. Hier verbleibt es deshalb unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der...