1. Verfahrensrechtliches
In Streitfällen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2, §§ 94, 108 VGG entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige OLG im ersten Rechtszug (§ 129 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um einen Rechtsstreit wegen Ansprüchen einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungs- oder Einwilligungsrechts, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen worden ist oder der Verletzte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 131 Abs. 1 S. 1 VGG). § 105 UrhG bleibt unberührt (§ 131 Abs. 1 S. 2 VGG).
Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der ZPO entsprechend (§ 129 Abs. 2 S. 1 VGG), so dass durch Urteil zu entscheiden ist.
Gegen die von dem OLG erlassenen Endurteile findet die Revision nach §§ 542 ff. ZPO statt (§ 129 Abs. 3 VGG).
Die Kostenentscheidung ist nach §§ 91 ff. ZPO zu treffen. Eine Kostenfestsetzung findet nach §§ 103 ff. ZPO statt.
2. Gerichtskosten
Für die Klageverfahren nach §§ 128 ff. VGG findet das GKG Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG). In dem Verfahren vor dem OLG entsteht folglich eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz., die sich nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. auf einen 1,0 Gebührensatz ermäßigt. Die Gebühren entstehen neben den Gebühren, welche die Schiedsstelle erhoben hat, gesondert. Auch eine Anrechnung findet nicht statt. Nrn. 1220 ff. oder Nrn. 1230 ff. GKG-KostVerz. gelten in dem Verfahren vor dem OLG nicht, da es sich um ein erstinstanzliches Klageverfahren handelt.
Die Zustellung der Klage ist von der vorherigen Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG).
Für die Kosten haften der Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG) sowie der Entscheidungs- und Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG), die zugleich Erstschuldner sind (§ 31 Abs. 2 S. 1 GKG).
In dem Revisionsverfahren gelten Nr. 1230 ff. GKG-KostVerz.
Nr. 1210 ff. GKG-KostVerz. finden auch Anwendung, wenn Klage wegen Schadensersatzansprüchen nach § 108 VGG erhoben wird.
3. Anwaltskosten
3.1 Gebühren
Der Anwalt erhält eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen derselben Angelegenheit, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV.
Wird der Auftrag vorzeitig beendet, entsteht lediglich eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3301 VV. Eine vorzeitige Beendigung liegt gem. Anm. zu Nr. 3301 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme der Klage enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.
Neben der Verfahrensgebühr kann unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3.3.1 VV) entstehen.
Ferner kann eine Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) und auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3301 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV anfallen. Da es sich weiterhin um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, kommt Nr. 1004 VV nicht zur Anwendung.
Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Vorschriften. Er ist gem. § 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Beispiel 7
A erhebt Klage vor dem OLG gegen die Verwertungsgesellschaft B wegen eines Anspruchs über 15.000,00 EUR. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, es wird durch streitiges Urteil entschieden. Für das Klageverfahren beauftragt A erstmals einen Anwalt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV |
|
1.040,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
|
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
780,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
|
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.840,00 EUR |
|
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
349,60 EUR |
Gesamt |
2.189,60 EUR |
|
3.2 Anrechnung der Geschäftsgebühr
Aufgrund der Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist die im Verfahren vor der Schiedsstelle entstandene Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV auf die im Verfahren vor dem OLG entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Geschäftsgebühr ist danach hälftig, d.h. mit einem 0,75 Gebührensatz anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.
Dabei ist § 15a RVG zu beachten, so dass sich ein Dritter nur dann auf die Anrechnung berufen kann
• |
soweit er den Anspruch entweder auf die Geschäftsgebühr oder die Verfahrensgebühr erfüllt hat, |
• |
wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder |
• |
beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. |
In dem Klageverfahren vor dem OLG ist nur eine Anrechnung der Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV vorzunehmen. Nicht anzurechnen ist h...