Die am 27.8.2015 eingelegte Erinnerung (oben A III) ist nach § 149 FGO unzulässig, soweit es für die Darlegung der Beschwer an jeglicher oder wenigstens hinreichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Vorentscheidung fehlt (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2013 – 3 K 95/12, EFG 2013, 1512) und im Rahmen der fristgebundenen Erinnerung für den Kostengläubiger auch keine Hilfsbegründung oder Saldierungsmöglichkeit ersichtlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2014 3 – KO 110/14, EFG 2014, 1817; v. 11.7.2012 3 – KO 49/12, EFG 2012, 2157 m.w.N.).
Davon abgesehen ist die Erinnerung auch unbegründet nach § 149 i.V.m. § 139 FGO.
Soweit die Kläger möglicherweise ihre am 18.6.2015 vor Kostenfestsetzung eingelegte "Erinnerung" (oben A II 4) fortführen, bleibt diese wegen bei Einlegung fehlender Beschwer unzulässig und ergibt sich im Übrigen keine günstigere Beurteilung als bei der wortgleichen jetzigen Erinnerung.
I. Streitwert
1. Hinsichtlich des ersten Streitpunkts, nämlich des für die angefochtene Kostenfestsetzung maßgeblichen Streitwerts, ist die Erinnerung unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil darin übersehen wird, dass der Streitwert bereits auf 25 % heraufgesetzt und in dieser Höhe zugrunde gelegt worden ist (oben A II 5, 7 a, IV 1).
2. Im Übrigen ist der von dem für die Klage zuständigen Senat (zuletzt mit Beschl. v. 29.6.2015, oben A II 5, IV) nach §§ 52, 63 GKG festgesetzte und auf die Erinnerung nicht (nochmals) gem. § 63 Abs. 3 GKG geänderte Streitwert für den Kostensenat im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO i.V.m. §§ 22, 23 ff. RVG wie beim Gerichtskostenverfahren nach § 66 i.V.m. § 3 GKG bindend (vgl. Beschl. Bayerisches LSG v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E, juris; v. 13.8.2014 – L 15 SF 67/14 E, juris; FG Hamburg v. 14.8.2013 – 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960, juris; insgesamt Bayerisches LSG v. 10.5.2013 – L 15 SF 136/12 B, juris).
Ebenso wie der Kostenbeamte ist im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gem. §§ 135 ff., 139, 143 FGO (vgl. Beschl. BFH v. 5.12.2013 – X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; v. 20.12.2006 – III E 7/06, juris; FG Hamburg v. 22.7.2011 – 3 KO 119/11, juris).
3. Dementsprechend bleibt es bei der Entscheidung des 2. Senats v. 29.6.2015 – 2 K 59/15 (n. v.), dass der Streitwert für die Gewinnfeststellung auch dann 25 % und nicht nur 10 % der geltend gemachten Verluste beträgt, wenn nur streitig ist, ob überhaupt gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden (in Abgrenzung zu FG Köln, Beschl. v. 7.8.2012 – 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.11.1999 – 2 K 266/91, juris; Brandis, in Tipke/Kruse: AO/FGO, Vor § 135 Rn 205).
II. Vorverfahrens-Kosten
1. Hinsichtlich des zweiten Streitpunkts Vorverfahrens-Kosten ist die Erinnerung unzulässig mangels Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und den ihr zugrunde liegenden – teils in Hinweisform vorab mitgeteilten – Erwägungen (oben A II 2 b, 7 b).
2. Im Übrigen ist die Erinnerung hinsichtlich der Vorverfahrens-Kosten auch unbegründet.
a) Für die – gem. Beschl. v. 15.4.2015 (oben A I 4) – notwendige Vertretung im Vorverfahren kann bei den nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähigen Kosten kein höherer Streitwert als für das Klageverfahren zugrunde gelegt werden, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 b, 7 b; Beschl. FG Köln v. 7.8.2012 – 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg v. 18.12.2001 – 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; grundlegend BFH, Beschl. v. 17.9.1974 – VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39 m.w.N.; std. Rspr.).
b) Nur eine Geschäftsgebühr gem. § 40 StBVV (wie Nr. 2300 VV) nach dem für beide Auftraggeber und alle Einsprüche 1999–2002 gem. § 10 Abs. 2 StBVV (wie § 22 RVG) zusammengerechneten vorbezeichneten Wert ist nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähig, da es sich i.S.v. § 12 StBVV (wie § 15 RVG) um dieselbe Angelegenheit handelt, auch wenn diese aus mehreren Gegenständen besteht.
aa) Ob "dieselbe Angelegenheit" als Gebührenbemessungseinheit mehrere Gegenstände umfasst, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt – bzw. Steuerberater – einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Dieselbe Angelegenheit kommt in Betracht bei parallelen Verwaltungsverfahren, die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang, zum Beispiel an zwei aufeinander folgenden Tagen, erlässt, die auch in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Geht der Auftrag dahin, gegen alle Bescheide gleichgerichtet unter demselben Gesichtspunkt vorzugehen und ist keine inhaltliche oder formale Differenzierung geboten, so wird der Rechtsanwalt – bzw. Steuerberater – in "derselben Angelegenheit" tätig. Dabei kommt es nicht auf...