1. In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über Umgang ist die sofortige Beschwerde eines Beteiligten gegen die unterlassene Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verfahrenskostenhilfeverfahren statthaft und zulässig.
  2. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer einstweiligen Anordnung, die Betroffenheit mehrerer Kinder in unterschiedlichen Altersstufen und die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch das Jugendamt (vgl. § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII) können für die Erforderlichkeit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts sprechen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2017 – 13 WF 11/17

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