- In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über Umgang ist die sofortige Beschwerde eines Beteiligten gegen die unterlassene Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verfahrenskostenhilfeverfahren statthaft und zulässig.
- Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer einstweiligen Anordnung, die Betroffenheit mehrerer Kinder in unterschiedlichen Altersstufen und die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch das Jugendamt (vgl. § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII) können für die Erforderlichkeit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts sprechen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2017 – 13 WF 11/17
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